Jahrgang 
1903
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12. Die Benutzung von Leihbibliotheken ist den Schülern verboten.

13. Die Wahl und der Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler unterliegt der Bestätigung des Direktors. Zur Veränderung derselben sind die Schüler verpflichtet, wenn sie in Rücksicht auf das Wohl der Schule für notwendig erachtet wird.

14. Von dem Austritt eines Schülers aus der Anstalt muss der Vater oder Vormund desselben dem Direktor schriftlich oder mündlich Anzeige machen. Ist die Abmeldung am Tage des Beginns des neuen Quartals nicht erfolgt, so muss der Schüler das Schulgeld für das begonnene Quartal bezahlen.

15. Diese Vorschriften haben die Schüler auch während der Ferien zu beobachten.

3. Die oben erwähnten Allerhöchsten Erlasse vom 6. Februar und 28. Juni 1902 lauten:.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Die Reifezeugnisse der deutschen Gymnasien und Realgymnasien, der preussischen Oberrealschulen sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten sind für den Offizierberuf als Nachweis des erforderlichen wissenschaftlichen Bildungs- grades gleichwertig. Die Primanerzeugnisse dieser Anstalten berechtigen zur Ablegung der Fähnrichsprüfung. Oberrealschüler haben in der Fähnrichs- brüfung die fehlende Kenntnis des Lateinischen durch Mehrleistungen in anderen vorgeschriebenen Prüfungsfächern auszugleichen. Das Kriegs- ministerium hat bhiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 6. Februar 1902.

gez. Wilhelm R. ggez. von Gossler. An das Kriegsministerium.

Ich bestimme: Die Reiſezeugnisse der deutschen Gymnasien und Real- gymnasien der preussischen Oberrealschulen sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten sind für den Seeoffizierberuf als Nach- weis des erforderlichen Bildungsgrades gleichwertig. Die Primanerzeugnisse dieser Anstalten berechtigen zur Ablegung der Seekadetten-Eintrittsprüfung. Die Abiturienten der Oberrealschulen haben die fehlende Kenntnis des Lateinischen durch das Mindestprädikat ihrer Schulengut in der Eng- lischen und Französischen Sprache auszugleichen. Die Primaner der Ober- realschulen haben gute Leistungen in diesen Fächern bei der Eintritts- prüfung nachzuweisen. Sie haben die entsprechende Vervollständigung der Vorschriften für die Ergänzung des Seeoffizierkorps zu veranlassen.

Kiel an Bord Meiner YachtHohenzollern, den 28. Juni 1902.

gez. Wilhelm I. R. In Vertretung des Reichskanzlers ggez. von Tirpitz. An den Reichskanzler(Reichs-Marine-Amt.)