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Es werden deshalb im folgenden die wichtigsten Punkte der Schulordnung, die für das Verhalten der Schüler ausserhalb der Schule massgebend sind, abgedruckt, und die Schule richtet sich mit der Bitte an das Elternhaus, es möge seine Söhne zur Beobachtung dieser Vorschriften anhalten.
1.
2. 3.
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11.
12.
Während der zur häuslichen Arbeit bestimmten Zeit sollen die Schüler zu- hause ihren Studien obliegen.
Bei einbrechender Dunkelheit haben die Schüler sich nach Hause zu begeben. Der Besuch der Wirtshäuser sowohl in der Stadt als in deren Nähe ist verboten. Konzerte und sonstige öffentliche Lustbarkeiten darf der Schüler nur in Begleitung seiner Eltern und solcher Personen besuchen, welche die Stelle der Eltern vertreten.
.Die Teilnahme an etwaigen Abschiedskneipen entlassener Schüler ist untersagt. . Der Besuch von Coblenz ist den Schülern nur in Begleitung der Eltern
oder nach vorher eingeholter Erlaubnis des Ordinarius gestattet.
Das Rauchen ist den Schülern der Sexta bis Obertertia einschliesslich und
allen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, untersagt. Die Schüler der Klassen von Sekunda aufwärts dürfen, falls sie 16 Jahre alt sind, mit Erlaubniss ihrer Eltern in ihrer Wohnung rauchen. Auf der Strasse oder in un- mittelbarer Nähe der Stadt ist das Rauchen allen Schülern gänzlich untersagt.
. Schüler, welche in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der
Badeanstalt oder bei gemeinsamen Ausflügen, kurz da, wo die Schule für eine angemessene Beautsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen getroffen werden, sind nach dem Min.-Erlass vom 21. September 1892 mindestens mit Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit der Verweisung zu
bestrafen.
.Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens
Veranlassung geben, sind bei Strafe der Entfernung von der Schule verboten. Alle andern Schülervereinigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Aufsicht desselben sich zu unterwerfen. Ebenso ist die Teilnahme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig.
. Zusammenkünfte der Schüler in ihrer Wohnung zum Trinken oder Spielen
sind verboten.
. Geldsammlungen zu irgendwelchem Zwecke dürfen nur mit Erlaubnis des
Direktors stattfinden.
Entgeltlichen Privatunterricht dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Kassenlehrers erteilen.
Die Wahl und der Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler unterliegt der Bestätigung des Direktors. Zur Veränderung derselben sind die Schüler verpflichtet, wenn sie in Rücksicht auf das Wohl der Schule für notwendig erachtet wird.


