— 31—
13. Von dem Austritt eines Schülers aus der Anstalt muss der Vater oder
Vormund desselben dem Direktor schriftlich oder mündlich Anzeige machen. Ist die Abmeldung am Tage des Beginns des neuen Quartals nicht erfolgt, so muss der Schüler das Schulgeld für das begonnene Quartal bezahlen.
14. Diese Vorschriften haben die Schüler auch während der Ferien zu beobachten.
3. Schlussprüfung und Versetzung. Nach dem Ministerial-Erlasse vom 26. und 30. Oktober v. J. werden die seit diesem Jahre geltenden Bestimmungen über die Versetzung der Schüler und die Schlussprüfung hiermit zur Kenntnis der Eltern gebracht.
Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den
§.
.
höheren Lehranstalten.
1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer. insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche
Befragung und nõtigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervoll- ständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
. 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines
Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden: zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.
. 4. Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlichen wissen-
schaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.
Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht ge- nommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nach- holen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer sind an zusehen: a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).


