7— sämtliche Schüler, soweit sie nicht vom Gesange befreit waren, zu einem Chore“ vereint, bestehend aus Sopran I u. II, Alt und Bariton. Auch in diesen Chorgesangstunden wurden einstimmige Volks- und Vaterlandslieder gesungen. Hermes. d) Turnen nur im Ssommer erteilt. Die Anstalt besuchten im Sommer 117, im Winter 132 Schüler. Von diesen waren befreit:
vom Turnunterrichte von einzelnen UÜbungs-
überhaupt: arten: auf Grund ärztlichen Zeugnisses: im S. 3, im W.— im S. 2, im W.— aus anderem Grunde: im S.—, im W.— im S.—, im W.— zusammen:* 3 im S. 3, im W.— im 8. 2, im W.— also von der Gesamtzahl der Schüler: im S. 2,5%, im W.— im S. 1,7%, im W.—
Es bestanden bei 6 getrennt zu unterrichtenden Klassen 2 Turnabteilungen; zur kleineren von diesen gehörten 43, zur grössten 69 Schüler. Eine besondere Vorturnerstunde bestand nicht. Für den Turnunterricht waren wöchentlich insgesamt 6 Stunden, für jede Abteilung 3, angesetzt.
Der Unterricht erteilte Oberlehrer Deinet.
Das Turnen findet auf dem bei der Anstalt liegenden, räumlich beschränkten und der Sonne von ihrem Aufgange bis zu ihrem Untergange schutzlos ausgesetztem Hofe statt, bei Regenwetter in einem in der Nähe gemieteten, gleichfalls unzureichenden Saale, in welchem wegen Mangels an tragbaren Geräten nur Freiübungen vorgenommen werden können, und im Winter überhaupt kein Unterricht möglich ist. Daher muss derselbe im Winter ganz ausfallen, bis eine Turnhalle gebaut ist.
Zu Turnspielen ist bei dem Mangel an Platz keine Gelegenheit. Auch in der Nähe der Stadt findet sich kein geeigneter Raum, der zur Verfügung stände.
Das Schwimmen kann nur privatim gelernt werden. Freischwimmer sind an der Anstalt 41, also' 35%, davon haben das Schwimmen erst in diesem Jahre gelernt: 9, also etwa 8%.
b I Verfügungen der vorgesetzten Behörde
von allgemeinem Interesse.
Verfügung des Kgl. Provinzial- Schulkollegiums zu Cassel vom 6. Dez. 1894, S. 7611 an das Kuratorium, abschr. mitgeteilt, setzt den Direktor in Kenntnis davon, dass auf Erlass des Kgl. Min. der geistlichen etc. Angelegenheiten v. 27. Nov. 1894 gestattet ist,


