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vorzunehmen, sondern es bleiben unter der vorgedachten Aufsicht auch die Apparate zu reinigen; ferner ist der Staub aus den Gefächern der Repositorien mit feuchten Tüehern auszuwischen, worauf mit einem trocknen Tuche nachzuwischen ist.
..§. 3.
Flure, Gänge und Treppen sind
a) wöchentlich mindestens einmal gründlich zu waschen beziehungsweise zu scheuern, und
b) an den übrigen Wochentagen mit nassen Sägespänen oder dergleichen zu kehren.
c) Das Abkehren der Decken und Wände, das Abwaschen des Holzwerks, das Putzen der Fenster, Griffe und Beschläge erfolgt nach Bedürfnis, namentlich in gründlicher Weise bei den grossen Reinigungen des Anstaltsgebäudes(§. 1 b).
§. 4.
Die Aula ist wöchentlich mindestens einmal mit nassen Sägespänen u. s. w. zu kehren, ausserdem aber mehrere Tage vor jeder Schulfeier gründlich aufzuwaschen. Stühle, Bänke, Büsten, Kronleuchter, Lampen, nicht minder Heizanlagen, fen, Beschläge u. s. w. sind jederzeit staubfrei bezw. sauber zu halten. Nach Bedürfnis, mindestens vierteljährlich einmal, sind auch die Fenster zu putzen und die Wande sorgfältig abzukehren.
§. 5.
Die Dielenböden der Turnhallen sind wöchentlich mindestens einmal gründlich zu scheuern und täglich, d. h. nach jedem Gebrauche, mit nassen Sägespänen u. s. w. gründlich auszukehren, wofür auch nasses Aufziehen angeordnet werden kann.
Bei allen diesen Reinigungen ist der Staub von den Wänden abzukehren und von den Geräten u. s. w. mit nassen Tüchern, von den Aussenteilen eiserner Gfen mit trockenem Tuche abzunehmen. Alle vierzehn Tage werden die Fenster geputzt.
§. 6.
Hofraum und Turnplatz sind täglich zu reinigen, auch bei heissem Wetter während der Schulzeit
thunlichst mit Wasser zu besprengen. §. 7. Vorhänge beziehungsweise Rouleaux sind in sachgemässer Weise zu reinigen und staubfrei zu halten; mindestens einmal sind sie abzunehmen und gründlich zu reinigen, event. zu waschen. Bemerkung: Nach ärztlichem Gutachten empfehlen sich als Schutzvorrichtungen gegen Sonnen- licht am meisten Zugvorhänge von grauer, durchscheinender Leinwand, die an eisernen Stangen über den Fenstern anzubringen sind und zur Seite gezogen werden können. §. 8.
Das Reinigen der Schornsteine, der Heizanlage beziehungsweise der öfen hat so oft zu geschehen,
dass eine Belästigung durch Rauch und Russteile nicht stattfindet. §. 9.
Aborte und Pissoirs müssen stets sehr sauber und soweit thunlich geruchfrei gehalten werden.
Wo Wasserspülungen nicht vorhanden sind, hat in nicht zu langen Zwischenräumen— mindestens alle Vierteljahnr— Abfuhr der Latrinenstoffe stattzufinden. Auch sind von Zeit zu Zeit Desinfektionen der Aborte vorzunehmen.
§. 10.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wände und Decken in den Schulräumen, namentlich
in den Klassenzimmern, wenn nicht alljährlich, so doch ein um das andre Jahr frisch getüncht werden. §. 11.
Die Fussböden sind womöglich jährlich, jedenfalls aber ein um das andre Jahr mit einem guten Firnisélanstrich zu versehen.
Bemerkung: Schlechte Fussböden müssen baldmöglichst erneuert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht zu weiches Holz und zu schmale Bretter zur Verwendung kommen. Weiches Holz splittert leicht ab und macht einen haltbaren und dauerhaften Firnisanstrich zur Unmöglichkeit. Dasselbe saugt ausserdem die Nässe begierig ein und trocknet sehr schwer.
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