— 18—
II. Verfügungen der vorgesetzten Behörde.
1. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 15. April 1890 S. 690 III ordnet mit Bezugnahme auf einen von dem Direktor der ophthalm. Klinik der Univer- sität zu Marburg Professor Dr. Schmidt-Rimpler erstatteten Bericht Abstellung der etwa hinsichtlich der Reinigung der Anstaltsräume, der Beleuchtung und der Schulbänke bestehenden Mängel an.
2. Zirkular-Erlass des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten vom 3. April 1890, abschriftlich mitgeteilt durch Verfügung des Königl. Prov.-Schulkollegiums vom 19. April 1890 S. 1951, gibt eine Anweisung zur Ausführung der Laufübungen im Turnunterrichte.
3. Zirk.-Erl. des Königl. Min. der geistl. etc. Angelegenheiten v. 6. Juni 1890, abschrift- lich mitgeteilt durch Verfügung des Königl. Prov.-Schulkollegiums v. 16. Juni 1890 S. 3499, erinnert an eine geeignete Verwertung des Zeichnens für die an der Schule vertretenen Unterrichtsfächer.
4. Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 10. Nov. 1890 S. 5894 setzt den Beginn der nächsten Osterferien auf den Palmsonntag fest.
5. Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 25. Nov. 1890 S. 5946 gibt folgende Weisungen für die„Reinigung und Aufrechthaltung der Sauberkeit an den dem Königl. Prov.-Schulkollegium zu Cassel unterstehenden höheren Schulen““:
§. 1.
Die Reinigung der Klassenzimmer und des Zeichensaals erfolgt:
a) wöchentlich mindestens zweimal(am Mittwoch- und Sonnabend-Nachmittag) gründlich durch Aus- kehrungen, und zwar, um das Aufwirbeln des Staubes zu vermeiden, nachdem der Fussboden reichlich init ausgestreuten nassen Sägespänen, oder mit nassem Torfmull oder nasser Lohe bedeckt worden ist. Zum Anfeuchten ist warmes Wasser zu verwenden.
Ausserdem sind
b) alljährlich mindestens viermal grüudliche Haupt-Reinigungen vorzunehmen, und zwar, was auch bei allen übrigen Räumen gilt, bei geöltem Fussboden und bei Parket-Fussboden mit warmem Wasser, Seife und Scheuertuch, bei nicht geöltem Fussboden mit warmem Wasser, Sand, Seife und Schrubber bezw. Bürste. Zuvor ist von den Decken und Wänden, wenn dieselben nicht frisch geweisst bezw. gefärbt sind, der Staub abzukehren, Getäfel und Mobiliar sind mit warmem Wasser und Seife abzuwaschen; ebenso die Fenster auf der Innen- und Aussenseite. Auch sind Thürgriffe, Beschläge u. s. w. sachgemäss zu reinigen und zu putzen.
c) Ein Abwischen des Staubes von den Tischen und Bänken, den Bücherplätzen der Schüler unter den Pulten, von den Schränken u s. w., sowie die Entfernung des Staubes auf den Ofenkacheln hat mit feuchten Tüchern, von Aussenteilen eiserner éfen mit trockenem Tuche an jedem Mittwoch und an jedem Sonnabend mit aller Gründlichkeit und Sorgfalt zu erfolgen.
§. 2.
Die Reinigung der Bibliothek-Räume und des physikalischen Kabinets hat nach den im§. 1 angegebenen Grundsätzen stattzufinden, und zwar unter Aufsicht des Bibliothekars beziehungsweise der betr. Fachlehrer 4
a) viermal jährlich gründlich(Scheuern),
b) monatlich einmal durch feuchtes Aufziehen.
Bei den Hauptreinigungen sind nicht nur die unter§. 1 b a. Absatz erwähnten Verrichtungen


