Jahrgang 
1912
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VI. Bekanntmachungen.

1. Mit Beginn des neuen Schuljahres Ostern 1912 werden, wie schon oben angedeutet, die Parallel- klassen des Ostergymnasiums mit Ausnahme der obersten Vorschulklasse und der Unterprima des Gym- nasiums aufgehoben. Infolgedessen muss ein Teil der Schüler des Ostergymnasiums an das Herbstgymnasium abgegeben werden.

Auf Anordnung Grossh. Mivisteriums soll bei der Teilung nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:

a. Die Teilungslinie zwischen den beiden Gymnasien bildet in Zukunft die Grosse Bleiche und Bahnhof- strasse. Die in diesen Strassen wohnenden Schüler gehören noch zum Herbstgymnasium.

b. Die Zöglinge des Bischöflichen Konvikts bleiben auf beide Anstalten verteilt.

c. Die jetzigen Schüler des Herbstgymnasiums, auch die in der Neustadt wohnenden, bleiben im Herbst- gymnasium, da der volle Anschluss an den Osterkurs erst im Laufe des Schuljahres von Ostern 1912 bis Ostern 1913 erreicht wird.

Die Anmeldung neuer Schüler hat bereits am 31. Januar d. Js. stattgefunden. Weitere Meldungen können

jederzeit entgegengenommen werden.

2. Beurlaubung eines Schülers im Anschluss an die Ferien kann nur der Direktor erteilen.

Vor den grossen Ferien gelangen alljährlich zahlreiche Gesuche an uns um Beurlaubungen von einem oder sogar mehreren Tagen vor Schulschluss. Handelt es sich um wirkliche Krankheiten, die der Arzt bescheinigt, oder um dringendes Erholungsbedürfnis offenbar gänzlich erschöpfter und schwächlicher Kinder, dann wird die Schulleitung gewiss ein Einsehen haben und es an dem entsprechenden Entgegenkommen nicht fehlen lassen. Wesentlich anders müssen aber diejenigen Gesuche beurteilt und behandelt werden, die sich auf lediglich äussere Gründe stützen, etwa man wolle dem Gedränge auf den Eisenbahnen, das erfahrungsgemäss am Tage des Ferien- beginns obwaltet, ausweichen, oder man habe eine weite Reise vor und wünsche deshalb eine Verlängerung der Ferien. Dieselben Gründe könnten schliesslich von allen Eltern geltend gemacht werden, die ihre Kinder mit auf die Ferienreise nehmen. Was dem einen recht ist, ist dem anderen billig. Auch in sozialer Hinsicht löst es bei den zurückbleibenden Schülern, die für solche Dinge ein feines Gefühl haben, begreiflicher Weise eine gewisse Miss- stimmung aus, wenn sie sehen, dass die Söhne der besser gestellten Eltern schon früher Schluss machen dürfen, als sie. Es liegt nicht in der Macht des Direktors, die schulfreie Zeit zu verlängern. Den bestehenden Gesetzen müssen sich der Direktor und die Lehrer nicht minder als die Schüler fügen. Wir bitten deshalb die verehrten Eltern freundlichst, es hierin recht genau zu nehmen und uns nicht mit Gesuchen in Verlegenheit zu setzen, auf die wir zu unserem Bedauern nicht eingehen können

3. Durch Verfügung Grossherzoglichen Ministeriums des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, ist hinsicht- lich der Versetzung der Schüler eine wichtige Anordnung getroffen worden, die folgenden Wortlaut hat: Um bei dem ungesunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachsene Schüler vor späteren Enttäuschungen zu schützen und um sie rechtzeitig den Übergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entsprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu lassen, bestimmen wir, dass Schüler, die in derselben Klasse zum zweitenmal das Lehrziel nicht erreichen, durch Beschluss des Klassenlehrer- rats von dem weiteren Besuch einer jeden Lehranstalt derselben Art ausgeschlossen werden können.

Ebenso weisen wir auch bei dieser Gelegenheit in Sachen der Schülerversetzung auf ein bei uns übliches Verfahren hin, dessen Richtigkeit und Notwendigkeit sich aus Sinn und Bedeutung unserer ganzen Lehrverſassung ohne weiteres ergibt.

Derjenige Schüler kann in der Regel nicht versetzt werden, der in zwei Jahren hintereinander am Ende des Schuljahres in demselbenwissenschaftlichen Fach die Note ungenügend hat. Ein solcher Schüler könnte unmöglich mit ausreichendem Erfolg in der nächsten Klasse mitarbeiten. Ein Ausgleich durch gute Noten in andern Fächern ist deswegen in diesem Fall nicht angängig. Durch dieses Verfahren soll auch verhindert werden, dass ein Schüler auf den Gedanken kommt, er könne nach freiom Belieben aus Unlust und Bequemlichkeit ein bestimmtes Fach für die ganze Zeit seiner Gymnasiallaufbahn ausschalten und doch sein Ziel erreichen.

4. Geldsammlungen unter den Schülern einerlei für welchen Zweck bedürfen der Genehmigung des Direktors

5. Jede Versäumnis von Lehrstunden, Schulausflügen und Schulfeierlichkeiten, ausser in beglaubigten Notfällen oder infolge sonstiger unvermeidlicher Hindernisse, ist strafbar, wenn nicht vorher je nach der zeitlichen Ausdehnung der Versäumnis beim Klassenlehrer, beim Klassenführer oder aber beim Direktor Urlaub eingeholt ist. In Krankheitsfällen oder bei sonstigen plötzlichen Behinderungen der Schüler muss möglichst umgehend dem Klassenführer mit Angabe des Grundes schriftlich oder in sonst glaubwürdiger Form Anzeige