Jahrgang 
1912
Einzelbild herunterladen

16 gemacht werden. Dauert die Versäumnis nicht länger als einen Tag, so genügt diese Mitteilung. Sonst ist jedoch beim Wiedererscheinen des Schülers eine vom Vater oder dessen Stellvertreter ausgestellte Bescheinigung über Grund und Dauer der Versäumnis beizubringen. Nur so lässt sich verhüten, was immer wieder in einzelnen Fällen vorkommt, dass Knaben sich ohne Wissen der Eltern dem Schulbesuch entziehen.

6. Die Schonung der Schulräume und alles Eigentums der Schule, sowie der gärtnerischen Anlagen im Schulhof und auf dem Forsterplatz, auf dem sich die Schüler der oberen Klassen in den Pausen ergehen dürfen, wird jedem Schüler zur besonderen Pflicht gemacht. Für nachweisbare Beschädigungen muss, abgesehen von der Bestrafung des Mutwillens, Ersatz durch die Eltern geleistet werden. Bei Nichtermittelung des Täters ist die ganze Klasse verantwortlich.

7. Um die Vertauschung von Regenschirmen, die wiederholt in ärgerlicher Weise vorg ekommen ist, zu verhüten, ist es zweckmässig, dass die Schirme, welche die Schüler mitbringen, mit dem Namen des Besitzers versehen sind.

8. Das Mitbringen und Hantieren mit Schusswaffen irgend welcher Art an Orten, wo die Schule die Ver- antwortung trägt, also im Schulhaus, im Hof, in der Turnhalle, auf Schulausflügen, auf den Spielplätzen, beim Klassenschwimmen etc. ist strengstens verboten.(Verfügung Grossh. Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1911.) Zuwiderhandelnde Schüler werden unnachsichtlich mit Ausweisung aus der Anstalt bestraft.

Auch das Tragen und Mitbringen von gefährlichen der Körperverletzung dienenden Instrumenten, wie z. B. der Schlagringe, ist untersagt. Aus diesem Anlass haben sich gegenwärtig fünf Schüler aus benachbarten Orten vor Gericht zu verantworten. Wir richten im Hinblick auf dieses Vorkommnis an die Eltern der auswärtigen die Eisenbahn täglich henutzenden Schüler das ernste Ersuchen, ihren Söhnen ab und zu das Gewissen zu schärfen und über deren Benehmen während der Zugfahrt an der rechten Stelle bei den Bahnbediensteten des öfteren zu- verlässige Erkundigung einzuziehen.

9. Gesuche um Freistellen sind in der Regel am Anfang des Schuljahres einzureichen. Die seitherigen Inhaber von Freistellen müssen ihre Gesuche für das bevorstehende Schuljahr erneuern. Eine besondere Aufforde- rung dazu ergeht nicht.

Die Bewilligung einer Freistelle ist vor allem von dem Nachweis der Bedürftigkeit abhängig. Sodann muss aber auch die gute Befähigung, das tüchtige Streben und das tadelfreie Verhalten des Bewerbers derart sein, dass die Verleihung im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint.

Befreiung von Schulgeld gibt es nur im Gymnasium, nicht in der Vorschule. Auch nicht- hessische Schüler können berücksichtigt werden, jedoch hat bei gleicher Würdigkeit und Bedürftigkeit der hessische Schüler den Vorzug.-

10. Um den Wünschen derjenigen Eltern entgegenzukommen, die sich über Prüfungen, Lehrpläne, Schul- ordnung, Berechtigungen der einzelnen Anstalten, Schulgeld,(Erlass, Zuschlag etc.) unterrichten möchten, machen wir aufmerksam auf die amtliche Handausgabe der Prüfungsordnung und Lehrpläne für die höheren Lehranstalten des Grossherzogtums Hessen, Darmstadt 1906, Staatsverlag. Preis: 1 Mk. 20 Pfg.

11. Die Eltern werden auch heuer darauf hingewiesen, dass Brüder, die verschiedene staatliche höhere Lehranstalten des Grossherzogtums besuchen, alle diejenigen Vorteile geniessen, auf welche sie früher nur als Schüler einer Anstalt Anspruch hatten.

12 Für die Eltern, die sich zu Hause regelmässig über die Fortschritte der Schüler, soweit sie in den schriftlichen Arbeiten zu Tage treten, auf dem laufenden halten wollen, wird za Anfang eines jeden Halbjahres genau mitgeteilt, an welchen Tagen der Woche die vom Lehrer korrigierten und beurteilten Klassen- arbeiten(die deutschen Aufsätze ausgenommen) zurückgegeben werden. Es wäre sehr wünschenswert, wenn sich die Eltern die angegebenen Zeiten wohl merkten und die Vorlegung der Hefte von ihren Kindern auch regelmässig forderten. Dagegen kann die Schule nicht verlangen, dass die Eltern diese Hefte mit ihrer Unterschrift versehen. Dies ist bei einigen Eltern üblich, bleibt aber vollständig in deren Belieben gestellt.

13. Wir weisen die Eltern der auswärtigen Schüler darauf hin, dass die uns anvertrauten Schüler auch ausserhalb der Stadt Mainz, selbstverständlich auch in den Ferien, der Schulordnung, die den Eltern bekannt ist, unterstehen.

14. Der Direktor ist an allen Wochentagen in der Regel zwischen 10 und 12 Uhr auf seinem Amtszimmer zu sprechen. Für Besuche am Nachmittag empfiehlt sich vorherige Anfrage. Die Lehrer sind während der Unterrichtszeit nicht zu sprechen. Am besten wird man durch die Schüler vorher anfragen lassen, wann Besuch empfangen werden kann.

15. Zum Besuch unserer Ausstellung von Zeichnungen und Malereien der Schüler, die bis Dienstag, 2. April, geöffnet ist, beehren wir uns, die verehrten Eltern und Freunde der Schule ergebenst einzuladen.