Jahrgang 
1915
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2. Am 1. Mai d. J. wurde im Hause Kleine Emmeransgasse Nr. 1 eine städtische Schul- zahnklinik eröffnet.

Durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 9. Juli v. Js. ist der Beitrag für die Benützung der Schulzahnklinik auf 1. M. pro Kind und Jahr festgesetzt und außerdem bestimmt worden, daß Kinder höherer Lehranstalten bis zum 14. Lebensjahre, deren Eltern in Mainz wohnen, zur Benutzung der Schulzahnklinik ebenso wie die Kinder der Volksschulen zugelassen werden,

a) wenn sie vom Schulgeld ganz oder teilweise befreit sind, oder

b) wenn Vater oder Mutter nach der Reichsversicherungsordnung zwangsweise oder freiwillig versichert sind, oder

c) wenn schriftlicher Antrag bei der Schuldirektion oder dem Oberbürgermeister gestellt wird.

Die Beitragsleistung von 1. M. fällt für Eltern fort, die sei es Vater oder Mutter bei der Ortskrankenkasse oder einer anderen Krankenkasse, die sich gleich der Ortskranken- kasse zur Uebernahme des Beitrags bereit erklärt hat, versichert sind.

In diesem Falle ist bei dem erstmaligen Besuch der Klinik an Stelle des Bar betrags eine von der betreffenden Kasse ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

3. Die Ferienordnung für das Schuljahr 1915/16 gestaltet sich folgendermaßen: a) Pfingstferien: vom 22. 31. Mai 1915. b) Sommerferien: vom 14. Juli bis zum 12. August 1915. c) Herbstferien: vom 29. September bis zum 14. Oktober 1915. d) Weihnachtsferien: vom 22. Dezember 1915 bis zum 6. Januar 1916. e) Osterferien: vom 15. April bis zum 1. Mai 1916.

4. Ihre schriftlichen Arbeiten haben die Schülerinnen den Eltern nur dann noch zur Unterschrift vorzulegen, wenn diese die Hefte zu unterschreiben wünschen, wovon dem Klassenführer(der Klassenführerin) Mitteilnng zu machen ist. Dagegen geben wir zu Anfang jedes Schuljahrs bekannt, an welchen Tagen die Hefte mit den verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schülerinnen sind. Hierdurch wird den Wünschen solcher Eltern Rechnung getragen, welche Wert darauf legen, von den Fortschritten ihrer Töchter durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen.

5. Durch Stadtverordnetenbeschluß vom 13. November 1907 sind folgende Schulgeldsätze eingeführt worden:

1) für die Vorschulklassen. 72 M. 2) A-, B- und D-Klassen, von 75 einschlieclich= 96 3) 41= 120 4) Klassen 7e, 6c und 5c.= 80 5)» 4 c und 3c. 100

Die Verfügung Großherzoglichen Minisleriuuns vom 25. Mäarz 1905, Schulgeld- zuschlag für nichthessische Schüler betreffend, hat einem Stadtverordnetenbeschluß zufolge auch für unsere Schule Gültigkeit. Abgesehen von den in der betr. Verfügung vor- gesehenen Ausnahmefällen wird daher für jede Schülerin, deren Eltern nicht im Großherzog- tum Hessen wohnen, ein Geldzuschlag von 20. M. erhoben. Seminaristinnen und Schülerinnen der Studienanstalt haben jährlich 160. M. zu zahlen, Nichthessinnen 180. M. Für Frauenschülerinnen ist der jährliche Schulgeldbetrag bei Teilnahme nur an den pflichtmäßigen Fächern 220. M, beim Besuch von mehr als 18(in FII) bezw. 17(in Fl) Unterrichtsstunden 260. M.