Jahrgang 
1915
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Besuchen Schwestern gleichzeitig die Schule, so zahlt die zweite nur zwei Drittel, jede weitere bloß die Hälfte des für die betr. Klasse festgesetzten Betrags; es gelten in diesem Falle die Schulklassen wie auch die Studienanstalt, das Lehrerinnen-Seminar und die Frauen- schule als eine Anstalt.

Die Vergünstigung der Schulgeld-Befreiung oder-Ermäßigung erlischt mit dem I. April eines

jeden Jahres; wird sie noch weiterhin gewünscht, so muß jedesmal aufs neue, und zwar rechtzeitig(d. h. vor dem 1. Mai), bei dem Kuratorium darum nachgesucht werden.

.Die Eltern auswärtiger Schülerinnen(oder die Stellvertreter der Eltern) haben der Direktion

Anzeige darüber zu erstatten, wo die Schülerinnen Pension oder Mittagstisch nehmen.

.Der Uebertritt von Volksschülerinnen in unsere Anstalt erfolgt am besten nach Ablauf des

dritten Schuljahrs. Mit dem vierten Schuljahre beginnt der französische Unterricht. Wer also für den Uebertritt aus der einen in die andere Schule einen späteren Zeitpunkt wählt, muß sich entweder durch Privatstunden beiarbeiten oder kann nicht in die seinem Alter entsprechende Klasse aufgenommen werden.

. Das Schuljahr 1915/16 beginnt Montag, den 12. April. 10.

Der Unterzeichnete ist an Wochentagen von 121 Uhr stets in seinem Amtszimmer zu sprechen.

MaAlINZ, den 27. März 1915.

Die Direktion

des Großherzoglichen Lehrerinnen-Seminars, der Studienanstalt, der Höheren Mädchenschule und der Frauenschule:

Dr. Roemheld.