Jahrgang 
1915
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VI. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.

1. Konnten wir im vorigen Jahre an dieser Stelle über die Veröffentlichung des amtlichen

Lehrplans für die

hessischen Höheren Mädchenschulen berichten, so sind wir heute in der

Lage mitzuteilen, daß inzwischen auch derLehrplan für die Studienanstalten und Lehrerinnen-Seminare im Großherzogtum Hesseni) erschienen ist. Im Zusammen- hang damit hat Großh. Ministerium auf Grund Allerhöchster Verordnung vom 30. September 1914 folgende, die Neugestaltung des Höheren Mädchenschulwesens nunmehr abschließenden Bestimmungen getroffen:

1. Auf die Reifeprüfung an den Studienanstalten finden die für die Reifeprüfung an Oberrealschulen gültigen Verordnungen Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Zielforderungen, die im Lehrplan der Studienanstalten für die Oberprima aufgestellt sind, als Maßstab zur Erteilung des Zeugnisses der Reife dienen.

2. Bezüglich der Berechtigungen gelten auf Grund eines Bundesratsbeschlusses

vom 5.

a)

März 1914 nachstehende Bestimmungen:

Die Reifezeugnisse der hessischen Studienanstalten werden als ausreichender Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen, zahn- ärztlichen und tierärztlichen Beruf anerkannt; auch berechtigen sie zum Studium der Nahrungsmittelchemie.

Der Nachweis der für Aerztinnen und Zahnärztinnen vorgeschriebenen Kenntnisse der lateinischen Sprache kann durch das Zeugnis des Leiters der betreffenden Studienanstalt über die erfolgreiche Teilnahme am wahl- freien Lateinunterricht der Anstalt erbracht werden.

Das Zeugnis der Reife für die zweitoberste Klasse(= Ib) der Studien- anstalt wird als ausreichender Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung für den Apothekerberuf anerkannt.

d) Der Besuch der Landesuniversität und der technischen Hoch-

0)

9)

schule ist den Abiturientinnen der Studienanstalten in dem gleichen Umfange gestattet wie den Abiturienten der Oberrealschulen.

Die Zulassung zu den Prüfungen ist jedoch, abgesehen von den Prüfungen in der medizinischen Fakultät, auf die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen(Oberlehrerprüfung) beschränkt. Frauen erwerben durch das Bestehen dieser Prüfung nicht das Recht, an Knaben- schulen zu unterrichten.

Die Vorschriften der Promotionsordnungen sind auch als für Frauen gültig und anwendbar anzusehen, und zwar in allen. Fakultäten.

Wenn Schülerinnen, welche die Reifeprüfung in einer Studienanstalt abgelegt haben, sich nachträglich der Reifeprüfung an einem Realgymnasium oder an einem Gymnasium unterziehen wollen, so greifen alle die Bestimmungen Platz, die für den Inhaber eines Reifezeugnisses einer Oberrealschule in diesen Fällen getroffen sind.

Im Anschluß hieran sei noch bemerkt, daß zu Beginn des neuen Schuljahrs durch Errichtung der Oberprima(la) der Ausbau unsrer Studienanstalt vollendet sein und demgemäß Ostern 1916 die erste Reifeprüfung an ihr abgehalten wird.

¹) Der Lehrplan ist als amtliche Handausgabe vom Großh. Staatsverlag in Darmstadt(Schulwesen-Heft 6)

zu beziehen.