Jahrgang 
1914
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5. Die Reform des Elementarunterrichts unsrer Vorschulklassen wird im nächsten Schuljahr durch die Einführung des Werkunterrichts(Malen, Ausschneiden, Modellieren) in Kl. 8 zum Abschluß gelangen. Ohne in Spielerei auszuarten, wendet sich dieser an die Hand und die Sinne des noch unbeholfenen Kindes und sucht so an seinem Teile dazu beizutragen, daß auch auf der untersten Stufe schon eine harmoniscne Ausbildung des Zöglings angebahnt werde. Der Werkunterricht ist also bei uns weder Selbstzweck, noch soll er die ernste Arbeit, an die sich der jugendliche Mensch, einerlei ob Knabe oder Mädchen, früher oder später nun doch einmal gewöhnen muß, in ein Spiel verwandeln oder wenigstens so lange wie möglich von dem Kinde fernhalten, sondern in allen Stücken ist er den Zwecken des erziehenden Unterrichts untergeordnet und verfolgt somit die gleichen Ziele wie alle übrigen Lehrgegenstände.

6. Bezüglich der Ferienordnung hat Großh. Ministerium am 24. November folgende Verfügung erlassen:Bei der vorgenommenen Abstimmung haben sich von 2700 Abstimmenden 1663 für Beibehaltung der gegenwärtigen und 1037 für Wiedereinführung der früheren Ferienordnung erklärt. Es muss demnach bei der gegenwärtigen Ordnung sein Bewenden behalten. Demgemäß wird sich für das Schuljahr 1914/15 die Ferienordnung folgendermaßen gestalten:

Pfingstferien: vom 30. Mai bis zum 8. Juni;

b. Sommerferien: vom 15. Juli bis zum 13. August;

. Herbstferien: vom 30. September bis zum 15. Oktober;

d. Weihnachtsferien: vom 23. Dezember bis zum 7. Januar;

e. Osterferien: vom 27. März bis zum 12. April.

7. Ihre schriftlichen Arbeiten haben die Schülerinnen den Eltern nur dann noch zur Unterschrift vorzulegen, wenn diese selbst die Hefte zu unterschreiben wünschen, wovon dem Klassenführer(der Klassenführerin) Mitteilung zu machen ist. Dagegen geben wir zu Anfang jedes Schuljahrs bekannt, an welchen Tagen die Hefte mit den verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schülerinnen sind. Hierdurch wird den Wünschen solcher Eltern Rechnung getragen, welche Wert darauf legen, von den Fortschritten ihrer Töchter durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen.

8. Durch Stadtverordnetenbeschluß vom 13. November 1907 sind folgende Schulgeldsätze eingeführt worden:

Q

1) für die Vorschulklassen 72 W. 2) A⸗, B- und D-Klassen, von 175 einschließlich= 96 3) 41 120 4) Klassen 7e, 6c und 5c= 80 5) 4Cc und 3c 100

Die Verfügung Großherzoglichen Ministeriuns vom 25. Mar⸗ 1905, Schulgeld- zuschlag für nichthessische Schüler betreffend, hat einem Stadtverordnetenbeschluß zufolge auch für unsere Schule Gültigkeit. Abgesehen von den in der betr. Verfügung vor- gesehenen Ausnahmefällen wird daher für jede Schülerin, deren Eltern nicht im Großherzog- tum Hessen wohnen, ein Geldzuschlag von 20 M. erhoben. Seminaristinnen und Schülerinnen der Studienanstalt haben jährlich 160 M. zu zahlen, Nichthessinnen 180 M. Für Frauenschülerinnen ist der jährliche Schulgeldbetrag bei Teilnahme nur an den pflichtmäßigen Fächern 220 M., beim Besuch von mehr als 18(in FII) bezw. 17(in F)) Unterrichtsstunden 260 M.

Besuchen Schwestern gleichzeitig die Schule, so zahlt die zweite nur zwei Drittel, jede weitere bloß die Hälfte des für die betr. Klasse festgesetzten Betrags; es gelten in diesem Falle die Schulklassen wie auch die. Studienanstalt, das Lehrerinnen-Seminar und die Frauen- schule als eine Anstalt.