3. Bekanntmachungen.
Das Schuljahr 1911/12 beginnt Montag, den 24. April 1911.
Anmeldungen nimmt der Unterzeichnete Montag, den 3. April, vormittags von 9—12 Uhr und nachmittags von 3—5 Uhr in dem Turnsaal der Schule(Eingang: Petersstrasse 2) ent- gegen.
Beim Eintritt in die Schule sind der Geburtsschein, der Impfschein(von Mädchen, die über 12 Jahre alt sind, der Wiederimpfschein), von Kindern, die schon eine Schule besucht haben, ein Abgangszeugnis oder das letzte Schulzeugnis vorzulegen.
In die unterste(10. Klasse) werden Kinder aufgenommen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben; auch können leiblich und geistig kräftige Kinder aufgenommen werden, die bis zum 30. September IJ. J. das 6. Lebensjahr vollenden.
Der Eintritt in das Lehrerinnen-Seminar kann nur gestattet werden, wenn die Betreffende bis zum 30. September des laufenden Jahres das 16. Lebensjahr vollendet. Durch Stadtverordnetenbeschluss vom 13. November 1907 sind folgende Schulgeldsätze ein- geführt worden:
1) für die 3 Vorschulklassen(10 ab— 8 ab)= 72 M. 2a) für die Klassen 7 abd, 6 abd und 5 ab.= 96„ 2 b)„„„ Ic, 6c und 5c.—= 80„
.Za)„„„ 4 ab, 3 abc, 2 abc u. 1 ab= 120„ 3 b)„„ Klasse 4 C......— 100„
Ausserdem hat die Stadtverordneten-Versammlung auf Antrag des Kuratoriums be- schlossen, dass die Verfügung Grossh. Ministeriums vom 25. März 1905, Schulgeldzu- schlag für nichthessische Schüler betreffend, auch für unsere Schule Gültigkeit haben soll. Abgesehen von den in der betr. Verfügung vorgesehenen Ausnahmefällen wird daher für jede Schülerin, deren Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Grossherzogtum Hessen wohnen, ein Geldzuschlag von 20 M. erhoben. Lateinschülerinnen zahlen einen jährlichen Geldzuschlag von 40 M.— Seminaristinnen haben jährlich 160 M. zu zahlen, Nichthessinnen 180 M.— Für Frauenschülerinnen beträgt der jährliche Schulgeldbetrag 220 M., beim Besuch von mehr als 16 Unterrichtsstunden 260 M.
Besuchen Schwestern gleichzeitig die Schule, so zahlt die zweite nur zwei Drittel, jede weitere bloss die Hälfte des für die betr. Klasse festgesetzten Betrags; und zwar gelten in diesem Falle die Schulklassen wie auch das Lehrerinnen-Seminar und die Frauenschule als eine Anstalt.
Die Eltern auswärtiger Schülerinnen(oder die Stellvertreter der Eltern) haben der Direktion Anzeige darüber zu erstatten, wo die Schülerinnen Pension oder Mittagstisch nehmen.
Die Vergünstigung der Schulgeld-Befreiung oder-Ermässigung erlischt mit dem 1. April eines jeden Jahres; wird sie noch weiterhin gewünscht, so muss sie in einer an das Kuratorium zu richtenden Eingabe jedesmal aufs neue, und zwar rechtzeitig(jedenfalls vor dem ersten Mai) erbeten werden.


