Jahrgang 
1911
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6. Dass die Schülerinnen ihre schriftlichen Arbeiten den Eltern zur Unterschrift vorlegen, verlangen wir auf Grund ministerieller Verfügung vom 29. November 1904 nur dann noch, wenn die Eltern selbst die Hefte zu unterschreiben wünschen, wovon dem Klassenführer(der Klassenführerin) Mitteilung zu machen ist. Dagegen werden wir zu Anfang eines jeden Schuljahres bekannt geben, an welchen Tagen die Hefte mit den verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schülerinnen sind. Hierdurch wird den Wünschen solcher Eltern Rechnung getragen, welche Wert darauf legen, von den Fortschritten ihrer Töchter durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen.

7. Im Interesse solcher Schülerinnen, die aus der Volksschule in unsere Anstalt überzutreten beabsichtigen, machen wir darauf aufmerksam, dass dieser Wechsel am geeignetsten nach Ablauf des dritten bezw. vor Beginn des vierten Schuljahres vorgenommen wird. Mit dem 4. Schuljahr beginnt der französische Unterricht. Wer also für den Uebertritt aus der einen in die andere Schule einen späteren Zeitpunkt wählt, muss entweder durch Privatstunden im Französischen sich beiarbeiten oder kann nicht in die seinem Alter entsprechende Klasse aufgenommen werden.

8. Der Unterzeichnete ist an Wochentagen von 121 Uhr in seinem Amtszimmer zu sprechen. Mainz, den 1. April 1911.

Die Direktion

des Grossherzoglichen Lehrerinnen-Seminars und der Höheren Mädchenschule. Dr. Roemheld.