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2. Kochen und Haushaltungskunde, Nahrungsmittellehre, Hausarbeit, Rechnen, Buchführung und Vermögensverwaltung, Nadelarbeit, Gesundheitslehre und Kinderpflege, Pädagogik(Abschnitte aus der Erziehungslehre, der Geschichte der Pädagogik und der Psychologie), Kindergarten- unterweisungen(theoretisch und praktisch);
3. Bürgerkunde, Volkswirtschaftslehre, Wohlfahrtspflege.
Im Gegensatz zur ehemaligen Selekta gibt also die Frauenschule den Mädchen neben der wissenschaftlichen auch zugleich eine praktische Ausbildung; erstere erhalten sie von Lehrern und Lehrerinnen der Höheren Mädchenschule, letztere nach dem Vorgange andrer Städte in der hiesigen Frauenarbeitsschule. Die Unterweisungen in Gesundheitslehre und Kinderpflege sollen einem praktischen Arzte übertragen werden.
Die Unterrichtsgegenstände der Frauenschule sind teils pflichtmässig, teils wahlfrei.— Zu den pflichtmässigen Fächern, für die wöchentlich 16 Stunden vorgesehen sind, gehören Deutsch, Pädagogik, eine fremde Sprache, Rechnen(Buchführung) und Wohlfahrtspflege in beiden Jahren, ferner Kochen, Nahrungsmittellehre und Hausarbeit im ersten, Kindergarten- und Gesund- heitslehre im zweiten Jahre.— Nichtverbindliche Lehrgegenstände sind Kunstgeschichte, Nadelarbeit(Schneidern), eine zweite fremde Sprache in beiden Jahren, ausserdem Bürgerkunde im ersten, Volkswirtschaftslehre im zweiten Jahre.
Der Unterrichtsbetrieb soll sich von dem der Schule durch grössere Freiheit des Lehrens und Lernens unterscheiden.
Die wöchentliche Stundenzahl in beiden Jahreskursen schwankt sonach zwischen 16 und 25 Stunden, von denen im ersten 8 bez. 12, im zweiten 7 bez. 11 auf die praktische Ausbildung entfallen.— Eintritt und Austritt können jederzeit erfolgen.
Wer am Unterricht in der Frauenschule teilnimmt, ist entweder Schülerin oder Hörerin (Hospitantin). Erstere hat zunächst nur alle pflichtmässigen Stunden(- 16) zu besuchen; durch wahlfreie Teilnahme an nichtverbindlichen Lehrfächern kann sie jedoch die Anzahl ihrer Wochenstunden von 16 bis auf 25 erhöhen.— Hospitantinnen haben das Recht der freien Auswahl aus sämtlichen Lehrgegenständen, wohnen dem Unterricht, falls sie selbst es nicht anders wünschen, nur als Hörerinnen bei, haben beim Verlassen der Anstalt keinen An- spruch auf ein Zeugnis, zahlen aber gleichwohl denselben Schulgeldbetrag, wie die Schülerinnen, ohne Rücksicht auf die Art und die Anzahl der von ihnen besuchten Unterrichtsstunden.
Beim Austritt aus der Frauenschule erhalten die Schülerinnen ein Abgangszeugnis, welches nicht nur über Betragen, Ordnung und Aufmerksamkeit, sondern auch über die Leistungen in den einzelnen Fächern Auskunft gibt. Die Noten sind dieselben wie im Seminar.
Wer nur an den pflichtmässigen(16) Unterrichtsstunden teilnimmt, hat dafür jährlich 220 M. zu zahlen; bei einem Besuche von mehr als 16 Stunden erhöht sich der Betrag auf 260 M., ohne Rücksicht auf die Anzahl der Unterrichtsstunden.
Ueber die Berechtigungen der Frauenschule àäussern sich die von der Gross- herzoglichen Regierung veröffentlichten„Richtlinien“ folgendermassen:„Die Frauenschule ist die natürlichste Fortsetzung der zehnstufigen Höheren Mädchenschule. Sie ist keine Berufsschule, sie will für das praktische Leben vorbereiten, wohl aber gewährt sie die beste Grundlage für manche berufliche Ausbildung der Frau. Sie wird daher von selbst in Berechtigungen hinein- wachsen. Der Nachweis des erfolgreichen Besuchs wird für die verschiedensten Berufe eine Em- pfehlung sein und der Besitzerin des Zeugnisses zum Vorteil gereichen, es werden sich Erleich- terungen daran knüpfen für den etwaigen Eintritt in eine Berufsbildungsanstalt(Hauswirtschafts- lehrerin, Handarbeitslehrerin, Turnlehrerin u. s. w.), für die eine oder andere Anstalt kann das Zeugnis die Vorbedingung zur Aufnahme werden.“


