— 4—
infolge eines geringeren Masses von Hausaufgaben jene an sich nicht erschöpft wird, ihr Rest jedes- mal zur Erledigung solcher Arbeiten verwandt werde, die, wie z. B. deutsche Aufsätze, gerade nicht, unmittelbar für den folgenden Tag zu leisten sind. Weise und planvolle Zeiteinteilung lässt Klagen über Ueberbürdung in der Regel verstummen, doch kann für sie allein das Elternhaus verantwortlich gemacht werden.
Nicht selten ist Ueberbürdung auch eine Folge von Privatstunden, namentlich von solchen, die sich auf andere Gegenstände als die in der Schule gelehrten erstrecken. Man überlege darum, besonders bei schwächeren Schülerinnen, wohl zuvor, ob im gegebenen Falle der Nutzén nicht über- wogen werde von dem Schaden, den solche Stunden immer dann im Gefolge haben, wenn sie dem Kinde Zeit und Kraft rauben zur richtigen Anfertigung seiner Hausaufgaben. Keinenfalls aber sollte man, wie es leider nicht selten geschieht, an nicht-schulfreien Mittagen in die Zeit von 12—2 Uhr eine Privatstunde legen; Schlaffheit und Unaufmerksamkeit im Nachmittagsunterricht sind pei der betreffenden Schülerin die unausbleibliche Folge, die ihrerseits wieder ein regelmässiges Fortschreiten wesentlich erschweren.— Zu beanstanden ist es auch, wenn einer Privatstunde gelegentlich der Vorzug eingeräumt wird vor einer ordnungsmässigen Schulstunde, indem ein Kind zum Versäumen der letzteren angehalten wird, weil es sonst z. B. auf eine Musikstunde oder-probe zufällig einmal verzichten müsste. Derartige Gepflogenheiten beruhen auf Verkennung des Wertes eines geregelten Unter- richts und lassen sich mit der Schulordnung in keiner Weise vereinbaren.
Die Teilnahme an den von Grossherzoglichem Ministerium angeordneten monatlichen Klassen- ausflügen ist obligatorisch; Dispensation kann nur aus Gesundheitsrücksichten oder anderen zwingenden Gründen erteilt werden; unerlaubtes Fernbleiben aber ist ebenso strafbar wie un- erlaubtes Fehlen im Unterricht. Auch hier müssen wir, aus hygienischen Gründen wie im Interesse der Ordnung, bitten, dass Privatstunden so selten wie möglich zum Anlass eines Dispensationsgesuches genommen werden. In der Regel werden Klassenspaziergänge schon am Tage zuvor angekündigt, so dass etwa mit ihnen kollidierende Privatstunden rechtzeitig sich abbestellen lassen.
Der Austritt einer Schülerin nach Absolvierung der 3. oder gar schon der 4. Klasse ist nicht ratsam. Unsere Anstalt ist eine zehnklassige Schule, an die sich als Fortbildungsklasse noch die Selekta(—a) anreiht. Eine vollständige, in sich abgeschlossene Aus- bildung erfährt also nur diejenige Schülerin, welche die ganze Anstalt durchläuft; desshalb sollte dies die Regel sein und immer mehr werden, zumal da unter unseren jetzigen Verhältnissen auch ihren Töchtern Eltern kein wertvolleres Erbteil hinterlassen können als eine tüchtige Schul- bildung.„Das Leben stellt heutzutage schwere Anforderungen auch an die meisten Frauen; dass eine oft viel zu frühe abgebrochene Bildung leicht die Ursache wird, wesshalb sie jenen nicht zu genügen vermögen, darüber kann unter Einsichtsvollen kein Zweifel obwalten“. Keinenfalls wenigstens sollten Eltern bloss durch die Launen ihrer Kinder sich zu deren vorzeitiger Herausnahme aus der Schule bestimmen lassen; vielmehr sollte die Rücksicht auf häusliche Verhältnisse sowie der Eltern eigenes Urteil bei diesem wichtigen Schritte allein den Ausschlag geben.
Diejenigen Bestimmungen unserer im Einverständniss mit dem Kuratorium entworfenen„Schul- gesetze“, deren Kenntnis dem Elternhaus besonders erwünscht sein muss, haben wir auf S. 4 des Jahresberichtes von 1895/96 zum Abdruck gebracht. Es genügt darum hier der einfache Hinweis auf dieselben, verbunden mit der Bitte, durch genaue Beachtung des dort Gesagten die Schule in ihrer Thätigkeit unterstützen zu wollen.
Endlich ersuchen wir die Eltern unserer Schülerinnen, sich in allen Fällen, in denen ihnen An- ordnungen der Schule(Strafen, Verweigerung von Urlaub und Dispensationen u. s. w.) Bedenken erregen, sofort persönlich, im Notfalle auch schriftlich, an den Direktor zu wenden, um von diesem Aufklärung zu erhalten, nicht aber auf Grund eines erregten, oft entste IIten Berichtes der Schülerin oder gar der Mitschülerinnen zu urteilen oder zu handeln.
—t5


