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der Lage, diese Gelegenheit zu gesundheitfördernder Bewegung in freier Luft und heilsamer Bethätigung des Frohsinns unsren Mädchen noch weiterhin zu bieten.
Als empfindlicher Mangel unsrer noch jungen Anstalt stellt sich täglich mehr das Fehlen einer Schülerinnenbibliothek heraus. Wenn wir auch, dank der Fürsorge des Kuratoriums, hoffen dürfen, mit der Gründung einer solchen im nächsten Schuljahr einen bescheidenen Anfang zu machen, so müssen wir uns doch gestehen, dass es wohl noch geraume Zeit dauern wird, bis wir durch Darbietung einer gesunden Kost dem thatsächlich vorhandenen Lesebedürfnis unsrer Mädchen genügend Rechnung tragen können. Für jede Unterstützung, die geeignet wäre, in der angedeuteten Richtung unser Bestreben zu fördern, wären wir den gütigen Gebern von Herzen dankbar.
Zur Wahrung des guten Tones unter unsren Schülerinnen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung sahen wir uns zu einer Anzahl von Bestimmungen veranlasst, welche auch die Billigung des Kuratoriums gefunden; einige davon, weil sie das Elternhaus mit berühren, bringen wir hier zum Abdruck:
1) Schülerinnen, die ohne genügende schriftliche oder mündliche Entschuldigung zu spät kommen, werden in das Klassenbuch eingetragen und bei öfterer Wiederholung der Verspätung bestraft.
2) Wer aus Gesundheitsrücksichten während der Pausen nicht in den Hof gehen soll, hat eine schriftliche, von den Eltern oder deren Stellvertretern ausgestellte Entschuldigung beizu- bringen. In dieser muss der Grund angegeben sein, weshalb die Schülerin den Hof meiden soll. Nach 8 Tagen erlischt die Giltigkeit einer solchen Entschuldigung; für längeres Fernbleiben vom Hofe muss sie daher alle 8 Tage erneuert werden.
3) Wer infolge von Erkrankungen die Schule versäumen muss, hat beim Wiedererscheinen im Unterricht dem(der) Klassenführer(in) einen den Anlass und die Zeitdauer der Versäumnis an- gebenden Entschuldigungsschein einzuhändigen. Dauert die Krankheit voraussichtlich längere Zeit, so ist es wünschenswert, wenn die Schule gleich von vornherein Mitteilung erhält.
Nach ansteckenden Krankheiten, auch wenn nur Personen im gleichen Haushalte oder Hause von ihnen befallen waren, kann der Wiederbesuch der Schule nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über Abwesenheit der Ansteckungsgefahr gestattet werden.
4) Soll eine Schülerin auf den Wunsch ihrer Eltern aus einem andren Grunde als wegen Erkrankung den Unterricht versäumen, so hat sie vor der Versäumnis bei dem(der) Klassen- führer(in)— bei mehrtägigem Fehlen bei dem Direktor— die schriftliche Bitte ihrer Eltern um Beurlaubung einzureichen, falls letztere es nicht vorziehen sollten, die Erlaubnis mündlich einzuholen. Bleibt sie ohne vorher erhaltene Erlaubnis dem Unterrichte fern, so ist sie strafbar, auch wenn sie nachträglich einen Entschuldigungsschein beibringt, es sei denn, dass die rechtzeitige Einreichung eines Urlaubsgesuches unmöglich war.
5) Befreiung von einem Unterrichtsgegenstande kann in der Regel nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses gewährt werden.
Es wird vorausgesetzt, dass die Schülerinnen diesen sowie überhaupt allen Anordnungen der Schule sich willig fügen und dass letztere in ihren erziehlichen Bestrebungen fortdauernd und wirksam vom Elternhause unterstützt werde. Andrerseits wird die Mitteilung etwa wahrgenommener Missstände sowie die Kusserung von Wünschen aus Elternkreisen stets mit aufrichtigem Danke von uns entgegen- genommen und, soweit nur irgend möglich, auch berücksichtigt werden.
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