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Verhältnissen nicht vermeiden, dass die Eltern bei Bestrafung ihrer Söhne mit Entfernung von der Anstalt in Mitleidenschaft gezogen werden. Ferner heisst es in jenem Ministerial- Erlass:„Die in Schülerkreisen beobachtete thörichte Vorstellung, als bedürfe es jetzt von ihrer Seite gründlicher Arbeit nicht mehr, wird sehr bald zu nichte werden, wenn ihnen die Erfahrung nicht erspart bleibt, dass ohne das in der Sache begründete Mass von Selbstthätigkeit und Arbeit das Ziel der Klasse und der Schule auch jetzt nicht erreicht werden kann.“
Ueber die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus ist schon viel geschrieben und gesprochen worden, und in allen Fällen ist man der Ansicht gewesen, dass die Be- ziehungen zwischen Eltern und Lehrer recht vielfache und innige sein müssen, wenn die Schüler die so schnell dahin eilenden wenigen Schuljahre so benutzen sollen, dass ihnen für die lange Geschäfts- oder Amtsthätigkeit der rechte Vorteil sicher werden und bleiben soll. Zur Er- reichung dieses wichtigen und grossen Zweckes dienen dann insbesondere die viermal im Jahre den Schülern erteilten Zeugnisse, welche nicht nur über Betragen und über Fleiss und Fortschritte in den Unter- richtsgegenständen Censuren, sondern auch in besonderer Spalte erforderlich scheinende Be- merkungen über den Schüler für die Eltern enthalten. Da aber immerhin zwischen der Erteilung der Zeugnisse mehrere Monate liegen und in dieser Zeit ein Schüler sowohl in seinem Betragen wie auch in seinem häus- lichen Fleiss zurückgehen kann und dann nicht mehr genügt, oder der im Zeugnisse ge- stellten Forderung einer Besserung nicht nach- kommt, so ist von der vorgesetzten Schul- behörde angeordnet, dass in den bezeichneten und anderen geeigneten Fällen in den unteren und mittleren Klassen der höheren Lehr- anstalten sogenannte Mitteilungshefte für jeden Schüler im Klassenkatheder auf- bewahrt werden, mittels welcher der resp. Lehrer den Eltern eines zu tadelnden oder zu ermahnenden Schülers Nachricht von dem Ver- halten ihres Sohnes giebt. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Einrichtung von gutem Erfolge für die Schüler sein kann und wird auch von den meisten Eltern als solche
anerkannt und geschätzt. Wird doch durch diese Mitteilungen an die resp. Eltern be- wiesen, dass die nicht selten zu vernehmende Aeusserung:„Hätten wir doch nur erfahren, dass unser Sohn in seinen Leistungen nach- gelassen hat, bezw. den gestellten Forderungen nicht nachgekommen ist“, und ähnliche, un- motiviert genannt werden können. Noch ist zu bemerken, dass, wenn Meinungsverschieden- heiten bezüglich der Leistungen der Schüler zwischen Eltern und Lehrern bestehen, es sich empfiehlt, diese thunlichst bald und in kon- ventioneller Weise auszugleichen. Nach den gegebenen Verhältnissen ist wohl anzunehmen, dass der Lehrer bei solcher Verschiedenheit der Ansichten in der Lage ist, objektiv zu urteilen. Auch sind ihm ja die zu stellenden Forderungen bezüglich der Versetzungsreife genau bekannt, nach denen er sich pflicht- mässig zu richten hat.
Bei der Organisation der früheren hessischen Realschule im Jahre 1867 wurde nach der Unterrichts- und Prüfungsordnung für die da- maligen Real- und höheren Bürgerschulen vom 9. Oktober 1859 die Zahl der Zeichenstunden von vier auf zwei vermindert, zugleich aber die Anordnung getroffen, dass für diejenigen Schüler, welche sich im Zeichnen besonders ausbilden wollen— das aber doch nur durch vielfache Uebung möglich ist,— noch zwei Stunden fakultatives Zeichnen wöchentlich er- teilt werden sollen. Bei Eröffnung jedes Schul- semesters wurde denn auch stets wegen der Wichtigkeit des Zeichnens für die meisten Schüler auf die in den fakultativen Zeichen- stunden, welche am Mittwoch- oder Sonnabend- nachmittag gegeben wurden, dargebotene Ge- legenheit hingewiesen. Auch zu deren Benutzung aufgefordert und bemerkt, dass nur mit Zu- stimmung der Eltern ihre Söhne von dem Be- suche fernbleiben dürfen. Insbesondere ist dieser fakultative Zeichenunterricht notwendig für die Konfirmanden, indem diese Schüler wegen des unvermeidlichen Zusammenfallens des Zeichen- unterrichts mit dem Konfirmandenunterricht ein halbes Jahr hindurch ersteren meistens nicht besuchen können. Es ist zweifelhaft, ob das Fehlen in der fakultativen Zeichen- stunde, insbesondere auch der Konfirmanden immer mit Wissen und Willen der Eltern ge- schehen ist. Daher scheint es angezeigt, die


