entgegenzutreten, und die Lehrer sollten von den Schülern keine Reinschrift oder Auf- satz annehmen, bei denen flüchtiges oder unordentliches Wesenzu rügen sei.«
Eine Verfügung Kgl. Prov.-Schulkolleg. vom 15. Juni S. 3053. lautet: Die Herren Leiter der höheren Schulen werden auf den in dem Cen- tralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung 1895 S. 401— 403 abgedruckten Erlass des Herrn Ministers der geistl. p. p. Angelegenheiten vom 26. April 1895— U. II. Nr. 1016, betreffend das Verfahren gegen Schüler, die an nicht erlaubten Verbindungen teilgenommen, mit der Anweisung aufmerksam gemacht, dieselben streng zu be- achten(S. Mitteilungen an die Eltern S. 19).
Durch Verfügung Kgl. Ministeriums vom 11. Juli v. J. Nr. 1367 werden die Lehrer darauf auf- merksam gemacht, zur Beförderung der vater- ländischen Industrie die Stahlfedern Deutschen Fabrikats zu empfehlen.
In einer späteren Verfügung vom 6. Febr. S. 531 wird bemerkt, dass die am meisten in Deutschland verbreiteten Stahlfedern englisches Fabrikat sind.
Am 11. Juli v J. erliess das Kgl. Ministerium der geistl. Unterrichts- und Medizinalangelegen- heiten folgende allgemeine Verfügung U. II. Nr. 11731 an die Prov.-Schulkollegien.
Durch Erlass vom 21. September 1892 UII 904— habe ich das Königliche Provinzial-Schul- kollegium auf den erschütternden Vorfall auf- merksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, dass ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Ge- schenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines andern Quartaners Sperlinge zu schiessen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung ge- stellt, und irgendwo angelehnt. Der andere er- griff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich und der Schuss traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so dass der Knabe nach ³¾ Stunden starb.
In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium angewie- sen, den Anstaltsleitern Seines Aufsichtsbezirks
aufzugeben, dass sie bei Mitteilung jenes schmerz- lichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher War- nung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schuss- waffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglück- lichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muss.
Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dass Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verant- wortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, be- troffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wieder- holungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.
Auch an der so schwer betroffenen Gym- nasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schusswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schiess- waffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse ge- schehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muss, dass es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, dass dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die Ueberzeugung von der Er- spriesslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deut- licher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.
Durch Beschluss des Kgl. Prov.-Schulkollg.
v. 4. Juli v. J. S. 4034 wurde die von dem


