Jahrgang 
1884
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übernommen hat. Die Strafbarkeit einer Verbindung oder eines Vereins wird dadurch nicht aufge⸗ hoben, daß an ſich löbliche und untadelige Zwecke angegeben oder vorgeſchützt werden; wohl aber ſteigert ſich dieſelbe nach dem Grade der in ihnen erwieſenen Zuchtloſigkeit. In jedem Falle iſt über die Theilnehmer an einer Verbindung außer einer ſchweren Carcerſtrafe das consilium abeundi zu verhängen, d. i. die an die Schüler und amtlich an deren Angehörige abzugebende Erklärung, daß bei der nächſten Verletzung der Schulordnung, welche nicht in erneuerter Theilnahme an einer Ver⸗ bindung zu beſtehen braucht, die Entfernung von der Schule eintreten muß. Schüler, bei denen zu der Theilnahme an einer Verbindung noch erſchwerende Umſtände hinzutreten, mögen dieſelben in der hervortretenden beſonderen Zuchtloſigkeit des Verbindungslebens oder in ihrer eignen Thätigkeit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung, oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer ſonſtigen Haltung liegen, ſind von der Anſtalt zu verweiſen. Wenn Schüler, welche wegen Theil⸗ nahme an einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Verweiſung von der Schule be⸗ ſtraft ſind, nicht im elterlichen Hauſe ſich befinden, ſo hat der Vorſtand den Eltern der etwa noch außerdem bei demſelben Penſionshalter wohnenden Schüler anzuzeigen, daß ſie binnen beſtimmter Friſt ihre Söhne unter andere Aufſicht zu bringen haben, und hat für eine angemeſſene Zeit nicht zu geſtatten, daß Schüler der Anſtalt in der betreffenden Penſion untergebracht werden. In den Abgangszeugniſſen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Theilnahme an einer Verbindung von einer Schule entfernt worden ſind, iſt der Grund ihrer Ausſchließung ausdrücklich zu bezeichnen. Schüler, welche aus dieſem Grunde von einer Schule entfernt worden ſind, bedürfen für die Wahl der Anſtalt, an welcher ſie aufgenommen zu werden wünſchen, die Genehmigung des betreffenden Provinzial⸗Schulkollegiums, bezw. haben ſie bei demſelben die Zuweiſung an eine Schule nachzu⸗ ſuchen. Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellver⸗ treter.

Das letzte Schuljahr verfloß ohne jede Aenderung in den Perſonal⸗ und Einkommens⸗ Verhältniſſen des Lehrerkollegiums, ſo daß ich nicht umhin kann, den bei gleicher Ver⸗ anlaſſung im vorjähr. Programm angeführten Paſſus als noch zutreffend, zu wiederholen:Hierbei muß ich bemerken, daß ich nicht in der angenehmen Lage bin, wie die Rektoren in Fulda, Schmal⸗ kalden und Biedenkopf, welche in ihrem diesjährigen Jahresberichte mitteilen können, daß durch die Munificenz der ſtädtiſchen Behörden den Lehrern der Realprogymnaſien in genannten Städten die Wohnungsgeldzulage bewilligt wurde und die Lehrer nunmehr den Kollegen anderer Reallehranſtalten Heſſens(Kaſſel, Hanau, Bockenheim) gleichgeſtellt wurden, während bekanntlich an unſerer Anſtalt nur einige Lehrer eine entſprechende perſönliche Zulage als Erſatz beziehen.[Nach Mushake's Schulkalender(1880) betrug die Geſamtfrequenz der Realprogymnaſien zu Fulda 150, zu Schmal⸗ kalden 122, zu Biedenkopf 87 und zu Marburg 201 Schülerj.

Mit dem Schluſſe des Schuljahres ſteht jedoch dem Lehrerkollegium leider ein recht fühl⸗ barer Verluſt bevor. Herr Pfarrer Wolff, ſeit der Reorganiſation der Anſtalt zu Oſtern 1867 Religionslehrer an derſelben, ſcheidet mit dem Ende dieſes Monats aus ſeinem Pfarramte bei der hieſigen evangeliſch⸗reſormierten Gemeinde, um die Stelle eines Pfarrers an der St. Martinskirche zu Kaſſel zu übernehmen. Er wird daher auch den Religionsunterricht am Realprogymnaſium fer⸗ nerhin nicht mehr erteilen. Die Anſtalt verliert in ihm einen pflichttxeuen und bewährten Lehrer und die Collegen einen lieben Mitarbeiter. Ihnen und den vielen Schülern, welche er während ſeiner 17jährigen geſegneten Lehrthätigkeit in der evangeliſchen Religionslehre unterrichtete, wird er ſtets in liebevollem und dankbarem Andenken bleiben, und ihre beſten Wünſche begleiten ihn in ſeine neue Stellung, in der er noch lange ſegensvoll wirken möge.

In Gemäßheit hoher Miniſterial⸗Verfügung vom 29. Novbr. v. J. ſoll dem Turnunterricht eine vermehrte Aufmerkſamkeit und Pflege zugewandt werden. Es iſt mir angenehm bemerken zu können, daß ſchon ſeit mehreren Jahren das Turnen an unſerer Anſtalt in der nunmehr allgemein angeordneten Weiſe betrieben worden iſt. Nur die einzige Aenderung trat ein, daß zum öfteren zwe Abteilungen gemeinſchaftlich in ca. zwei Stunden mit Turnſpielen beſchäftigt wurden. Um

en Betrieb der letzteren nach den neueſten Methoden kennen zu lernen, beſuchte Herr Turnlehrer Schneider am 23. Septbr. v. J. die zu Hannover abgehaltene Verſammlung der Turnlehrer, bei welcher verſchiedene Jugendſpiele von Schülern muſtergültig und in inſtructiver Weiſe ausgeführt wurden. Ein großer Teil der Schüler iſt jedoch den mehrfach an ſie gerichteten Aufforderungen auch