Jahrgang 
1884
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Schulnachrichten.

A. Schulchronik.

Bei dem zu Oſtern v. J. erſtatteten Jahresbericht unſerer Anſtalt drängte ſich uns die Be⸗ merkung auf, daß das damals eben verfloſſene Schuljahr von ungewöhnlich kurzer Dauer war, indem es nur elf Monate, vom 20. April 1882 bis zum 20. März 1883, umfaßte. Bei der diesjährigen Berichterſtattung liegt nun die gerade entgegengeſetzte Bemerkung ſehr nahe, indem das Schuljahr, welches wir heute den 8. April ſchließen, am 5. April v. J. ſeinen Anfang nahm. Beide Fälle entgegengeſetzter Art führen Störungen eigner Art im Unterrichtsgange mit ſich.(Vergl. vor⸗ jähr. Programm S. 14).

Am letztgenannten Tage v. J. wurde das nunmehr vollendete Schuljahr in gemeinſamer Ver⸗ ſammlung und Hora der Lehrer und Schüler der Anſtalt von dem unterzeichneten Vorſtande, wie es nun ſchon ſeit ſechszehn Jahren üblich geweſen, eröffnet. Hieran ſchloß ſich die Aufnahme der 43 neueintretenden Schüler, welche am 4. April mit günſtigem Reſultate geprüft worden waren. Nach Vorſchrift wurden dieſelben mit der beſtehenden Schulordnung bekannt gemacht und durch Handſchlag zur getreuen Befolgung derſelben verpflichtet. Die anweſenden, in den neuen Curſus übergehenden früheren Schüler wurden an die beſtehenden Vorſchriften ſowie an das ſ. Z. gegebene Verſprechen der getreuen Erfüllung derſelben erinnert. Es iſt mir erfreulich, hierbei bemerken zu können, daß den Lehrern Fälle von Uebertretungen der gegebenen Anordnungen, insbeſondere nach der in der neueren Zeit zum Leidweſen von Eltern und Lehrern öfters hervorgetretenen Richtung des Verbin⸗ dungsweſens nicht bekannt geworden ſind. Damit auch in Zukunft Vorkommniſſe dieſer Art möglichſt vermieden werden, und auch die Eltern erfahren, wie an höchſter Stelle Vergehen dieſer Art ange⸗ ſehen werden, dürfte die reſp. Circular⸗Verfügung Sr. Excellenz des Herrn Miniſters der geiſtl., Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten zur Belehrung und Warnung der Intereſſenten im Aus⸗ zug hier Platz finden.

Die Intereſſeloſigkeit und die Zerſtreutheit ſonſt begabter und eifriger Schüler, ihre Schläfrig⸗ keit in den Stunden, in denen ſie die größte geiſtige Friſche zeigen ſollten, ſind unverkennbare Sym⸗ ptome davon, daß für dieſe Schüler der Mittelpunkt ihres Lebens anderswo als in der Schule liegt. Ich bringe hierbei in Erinnerung, daß die Eltern auswärtiger Schüler verpflichtet ſind, für die häusliche Aufſicht, in welche ſie ihre Söhne zu geben beabſichtigen, die ausdrückliche Genehmigung des Vorſtandes einzuholen, und daß letzterer berechtigt iſt, Penſionen zu verbieten, welche nach ſeiner Erfahrung den notwendig zu ſtellenden Forderungen nicht entſprechen. Wenn das Vorhandenſein einer verbotenen Schülerverbindung erwieſen iſt, ſo hat die Schule gegen alle Theilnehmer mit un⸗ nachſichtlicher Strenge zu verfahren; ſie hat aber zugleich die Beſtrafung nach dem Maße der Straf⸗ barkeit der Verbindung und nach dem Maße der Schuld der einzelnen Theilnehmer gerecht abzuſtufen. Verboten und ſtrafbar ſind alle Schülerverbindungen, zu welchen nicht der Vorſtand der Anſtalt die ausdrückliche Genehmigung erteilt und dadurch ſeinerſeits die Verantwortlichkeit für ihre Haltung