Jahrgang 
1898
Einzelbild herunterladen

35

2. Zur Nachricht.

1) Auf Grund eines Ministerial-Erlasses vom 9. Mai 1892 wird nachstehender Auszug aus einem Rund-Erlass vom 29. Mai 1880, betreffend das Unwesen der verbotenen Schüler- verbindungen hiermit zum Abdruck gebracht:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es vist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann dem- sSelben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrole zu »ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu uniterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der UÜberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen.

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinden auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, »und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrer- kollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

2) In Betreff des Konfirmandenunterrichts spreche ich wiederholt die dringende Bitte aus, die Schüler möglichst während ihrer Lehrzeit in einer der Tertien konfirmieren zu lassen. Nur dann ist es der Schule möglich, in ihrem Stundenplan auf die Konfirmandenstunden die von ihr selbst gewünschte Rücksicht zu nehmen.

3) Ferner richte ich an diejenigen Eltern, deren Söhne mit einer mangelhaften oder nicht genügenden Note in einem oder mehreren Fächern versetzt worden sind, in ihrem eigenen wohl- verstandenen Interesse das dringende Ersuchen, sich alsbald nach Wiederbeginn des Unterrichts mit den betr. Herrn Ordinarien, bezw. Fachlehrern, über die Mittel und Wege ins Benehmen zu setzen, durch welche ihre Söhne die betr. Mängel am leichtesten und schnellsten beseitigen können. Sollte eine solche Verständigung mit der Schule, wie es nach unserer Erfahrung bisher leider nur zu oft geschehen ist, unterbleiben, so würden sich die Eltern die unausbleiblichen Folgen der Versäumnis lediglich selbst zuzuschreiben haben: die Schule aber muss in diesem Falle jede Verantwortung von sich ablehnen.

1