374 Vorrat reicht, an unbemittelte Schüler aus. Diese Bibliothek, welche aus Beiträgen von Verlags- buchhandlungen und aus Geschenken früherer Schüler und anderer Freunde der Anstalt entstanden ist, wird auch für die Zukunft der gütigen Berücksichtigung des Publikums empfohlen. — An Geschenken für dieselbe gingen ein: 1) Vom Obertertianer Mauermann: Alte Geschichte von David Müller, Kl. Schulatlas von Debes, Aufgaben von Schellen, Flora von Gies-Weiden- müller; 2) von der Verlagsbuchhandlung von Freytag in Leipzig: 8 Bändchen(geb.) von Ciceros Reden; 3) Verlagsbuchhandlung von Vieweg u. Sohn, Braunschweig: Sattler, Leitfaden der Physik(3 Exemplare); 4) Verlagsbuchhandlung von Simion, Berlin: Lieber und von Lühmann I u. III(2 Exemplare) und Grundlehre von den Koordinaten; 5) Verlagsbuchhandlung von Herbig, Berlin: Plötz-Kares, Sprachlehre, UÜbungsbuch und Elementarbuch(je 4 Exemplare) und Alpha- betisches Wörterverzeichnis(1 Exemplar); 6) Verlagsbuchhandlung von Teubner, Leipzig: Oster- mann-Müller von Sexta bis Tertia(je 3 Exemplare, geb.); Wesener, Griech. Ubungsbuch I u. II (je 3 Exemplare); 7) Grotesche Verlagsbuchhandlung: Deutsches Lesebuch von Hopf und Paul- siek-Muff für Sexta bis Obersekunda(je 3 Exemplare). 8) Von Herrn Oberlehrer Dr. Lange: je 1 Exemplar seiner Auswahl aus»Ciceros Briefen« und seiner»Auswahl aus Vergils Aneis«. Für alle diese Geschenke wird hiermit im Namen der Anstalt bestens gedankt.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Nichtöffentlicher Schlussakt.
Ober denselben ist oben S. 27 das Nähere berichtet. Die Verkündigung der Versetzungen und Austeilung der Zeugnisse fand nach der in der Turnhalle abgehaltenen Schlussandacht in den einzelnen Klassen durch die Ordinarien statt.
2. Zur Nachricht.
a) Auf Grund eines Ministerial-Erlasses vom 9. Mai 1892 wird nachstehender Auszug aus einem Rund-Erlass vom 29. Mai 1880, betreffend das Unwesen der verbotenen Schüler- verbindungen hiermit zum Abdruck gebracht:»Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet »sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere »die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, »wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung ge- »bracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.
»Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit »ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer »Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung »einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen »Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu „führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu »ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, »das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren


