Jahrgang 
1895
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§ 1. Die Stiftung, welche am 9. Mai 1892 von dem Vater eines Abiturienten mit einer Gabe von 150 Mark begründet und bis zum heutigen Tage durch weitere Gaben von Eltern von Schülern auf 526 M. 77 Pſg. angewachsen ist, hat den Zweck, durch jährliche Verwendung der Zinsen das Wohl eines Schülers der drei oberen Klassen Ober- und Unterprima und Ober- sekunda zu befördern.

§ 2. Das gesamte Kapital wird dem Königl. Gymnasium zu Marburg als Eigentum überwiesen. Geldbeträge, welche etwa künftig der Stiftung noch zugewiesen werden sollten, sowie diejenigen Zinserträge, Welche nicht zur Verwendung gekommen sind, werden zum Kapital geschlagen und gehen ebenfalls in das Eigentum des Gymnasiums über. Sämtliche vorerwähnte Gelder werden zunächst bei der Sparkasse der Stadt Marburg verzinslich angelegt und die Zinsen zum Kapital geschlagen.

Sobald die ersten Tausend Mark erreicht sind, wird dieser Betrag der Sparkasse entnommen und in verzinslichen Staatspapieren Preussens oder des deutschen Reichs angelegt und bildet den Grundstock der Stiftung.

§ 3. Die Zinsen von diesem Grundstock werden als Stipendium einem fleissigen, braven Schüler der drei Oberklassen aus einer nur mässig bemittelten Familie und zwar in erster Linie einem solchen, welcher sich auf ärztlichen Rat einer Badekur unterziehen muss, verliehen. Eine Meldung braucht nicht stattgefunden zu haben.

§ 4. Uber die Verleihung des Stipendiums entscheidet am 9. Mai eines jeden Jahres das Lehrerkollegium auf den Vorschlag des zeitigen Direktors, welcher die etwa eingehenden Meldungen von Schülern während des Monats April entgegennimmt.

§ 5 Nach gefasstem Beschluss weist der Direktor die Gymnasialkasse zur Zahlung des Stipendiums an und empfängt von derselben gegen Quittung den betr. Betrag zur Aushändigung an den gewählten Stipendiaten.

§ 6. Der Direktor hat in der auf den 9. Mai folgenden Sonnabend-Schlussandacht den versammelten Schülern Mitteilung von der Verleihung des Stipendiums zu machen und dieselbe auch in dem nächstjährigen Osterprogramm der Anstalt bekannt zu geben.

§ 7. Das Stiftungsvermögen wird von dem Rendanten der Anstalt unter Aufsicht des Kassenkurators verwaltet und soll vom Gymnasium niemals getrennt werden. Es soll aber jederzeit als Stiftungsvermögen erkennbar bleiben und mit andern Fonds nicht verschmolzen werden.

Der Rendant hat in der Lehrerkonferenz vom 9. Mai alljährlich über den Stand der Stiftung Rechnung abzulegen.

§ 8. Die über die ersten 1000 Mark hinausgehenden vorhandenen oder neu einkommenden Beträge, Zinsen oder neuen Gaben sind bei der Sparkasse der Stadt Marburg verzinslich anzulegen So oft aber der Betrag von 500 Mark erreicht ist, wird dieser der Sparkasse entnommen und zur Erweiterung des Grundstocks der Stiftung in derselben Weise angelegt, wie dies am Schluss von§ 2 angegeben ist.

Die Zinsen dieser zur Erweiterung des Grundstocks dienenden Beträge werden nach Massgabe der§§ 3 6 als weitere Stipendien bezw. zunächst halbe Stipendien jährlich verliehen.

Diese»Stiftung früherer Schüler« ist seit dem 5. Oktober 1894 durch weitere Gaben auf 815 M. 24 Pfg. angewachsen und wird unter dem Ausdruck herzlichen Dankes an die bisherigen Spender dem ferneren Wohlwollen der Eltern und früheren Schülern aufs angelegentlichste empfohlen.

4. Die Unterstützungsbipliothek, mit dankenswerter Hingabe seit Jahren ver- waltet durch Herrn Professor Dr. Wilhelmi, leiht die eingeführten Schulbücher, soweit der