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sein 90. Lebensjahr vollendet, aus diesem Anlass Tags zuvor in den Unierrichtsanstalten der regelmässige Schulunterricht ausfalle und eine entsprechende Schulfeier stattfinde.
Gassel, 18. Oktober 1890. Mitteilung, dass von jetzt bis auf weiteres mit dem Gymna- sium dahier eine Seminar-Einrichtung verbunden, dem Direktor die Leitung derselben übertragen und zu Lehrern an diesem Seminar ausser demselben die Oberlehrer Dr. Paulus und Loeber bestimmt worden seien.
Gassel, 28. November 1890. Teilt zur Nachachtung mit einen Ministerial-Erlass vom 25. November d. Js., nach welchem Seine Majestät der Kaiser und König zu bestimmen geruht hat, dass am 1. Dezember d. Js. aus Anlass der 250 jährigen Wiederkehr des Tages des Regierungs- antrittes weiland des Grossen Kurfürsten die öffentlichen Gebäude beflaggt werden.
Gassel, 25. November 1890. Das Königl. Prov.-Schulkollegium überschickt in einem Druckexemplar»Grundsätze für die Reinigung und Aufrechterhaltung der Sauberkeit in den Schulgebäuden«.
Gassel, 30. Dezember 1890. Der Hr. Minister verfügt unter dem 27. Dezember: In Abänderung der Bestimmungen der Ordnung der Entlassungsprüfungen an Gymnasien vom 27. Mai 1882§§ 6, 2. 9, 3. 14,3 und 17,5 Abs. 3(vergl. Circularverfügung von demselben Tage) bestimme ich hiermit, dass
1. der lateinische Aufsatz, 2. die Ubersetzung in das Griechische bei der Versetzung in die Prima schon für den nächsten Reife-Prüfungs-, bezw. Versetzungstermin allgemein in Wegfall kommen.
Gassel, 8. Januar 1891. Infolge Ermächtigung des Hrn. Ministers kann eine Nach- prüfung im Hebräischen an demjenigen Gymnasium abgelegt werden, an welchem der Studierende das Reifezeugnis erworben hat, vorausgesetzt, dass das Gesuch um Zulassung zu dieser Prüſung im ersten Jahre nach dein Abgang von der Schule erfolgt.
Cassel, 19. März 1891. Der Herr Unterrichtsminister hat bei Anlass eines besonderen Falls sich dahin ausgesprochen, dass über die Frage der Gestaltung des Lehrplans und der Be- rechtigungen der Realgymnasien für die Zeit des unter den schonendsten Formen auszuführenden Übergangs derselben in andere Schularten endgiltige Entscheidungen noch nicht getroffen sind und auch vor 1. April 1892 schwerlich werden getroffen werden.
Wie aber diese Entscheidungen auch ausfallen mögen, so liege für die Eltern, welche zu Ostern d. J. ihre Kinder Realgymnasien übergeben wollen, oder deren Söhne bereits solche Anstalten besuchen, ein Grund zur Beunruhigung überall nicht vor. Abgesehen von einer ins Auge gefassten Minderung der für das Lateinische von Untertertia bis Oberprima bisher in dem Lehrplan der Realgymnasien ausgebrachten Wochenstunden sei für die Zeit des auf eine lange Reihe von Jahren zu bemessenden UÜbergangs der Realgymnasien in andere Schularten eine Anderung dieses Planes überhaupt nicht beabsichtigt. Eine Beschränkung der seitherigen Be- rechtigungen aber würde vor der Vollendung des von Sexta bez. Untertertia an aufwärts nach und nach auszuführenden Übergangs der Realgymnasien in andere Schularten höchstens bezüglich des Studiums der neueren Sprachen an Universitäten und der Zulassung zu dem betreffenden Lehramt an höheren Schulen eintreten können. Die Wahl der anderen Schulart in jedem einzelnen Falle sei selbstredend vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, Sache des Patrons.


