Jahrgang 
1887
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Naturkunde. Koppe, K., Leitfaden für den Unterricht in der Naturgeschichte. 7. Aufl. v. Fr. Crämer. Essen, G. D. Bädeker 1882.(IVIII.) Gies, W., Flora für Schulen, 4. Aufl. bearbeitet von Weidenmüller. Berlin, Friedberg u. Wode 1886.(IV II.) Koppe, K., Anfangsgründe der Physik für den Unterricht in den oberen Klassen der Gymnasien und Realschulen, sowie zur Selbstbelehrung. 16. Aufl. bearbeitet von W. Dahl. Essen, G. D. Bädeker 1884.(Il.).

Gesang. Sering, F. W., Chorbuch. Gemischte Chöre in inhaltlicher und chrono- logischer Folge für Gymnasien und Realschulen. 3. Aufl. Lahr, M. Schauenburg, 1885. L. und Fr. Erk und W. Greef, Sängerhain. Sammlung heiterer und ernster Gesänge für Gymnasien, Real- und Bürgerschulen. Heft 1. Abteilung A. 39. Aufl. Essen, G. D. Bädeker, 1886. Heft 2. 36. Aufl. Essen, G. D. Bädeker, 1883.

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

Cassel, 17. Juni 1886. Die Direktion der Nordseebäder auf Sylt gewährt für Angehörige des Beamtenstandes und Militärs besondere Vergünstigungen in den Nordsee- bädern Westerland und Wennigstedt auf Sylt.

Cassel, 30. Juni 1886. Die Einrichtung eines fakultativen Unterrichts im Eng- lischen für Schüler der Sekunda und Prima wird genehmigt.

Cassel, 19. August 1886. Der Hr. Minister trifft genauere Bestimmungen über die Einrichtung von Turnfahrten. Zum Zweck derselben wird der Direktor ermächtigt, für dieselbe Klasse innerhalb eines Schuljahres zweimal den Nachmittagsunterricht oder einmal den Unterricht eines ganzen Tages ausfallen zu lassen. Für eine etwaige ausnahmsweise Ausdehnung eines Ausfluges von Schülern der oberen Klassen über die Dauer eines ganzen Tages ist die Genehmigung des K. Prov.-Schulkollegiums vorher einzuholen.

GCassel, 14. Decbr. 1886. Zur Kenntnis gelangt ein Allerhöchster Erlass vom 23. Juli 1886, durch welchen Se. Majestät der Kaiser und König den Rektoren der staat- lichen und der sonstigen unter alleiniger Verwaltung des Staats stehenden Progymnasien, Realprogymnasien, Real- und höheren Bürgerschulen, sowie den Oberlehrern und ordent- lichen Lehrern an den staatlichen und den sonstigen unter alleiniger Verwaltung des Staats stehenden höheren Unterrichtsanstalten den Rang der fünften Klasse der höheren Beamten der Provinzialbehörden zu verleihen geruht und zugleich den Minister der geist- lichen u. s. w. Angelegenheiten ermächtigt, diesen Beamten den tarifmässigen Wohnungs- geldzuschuss der Beamten der fünften Rangklasse zahlen zu lassen.

Cassel, 4. Januar 1887. Mit Beziehung auf den an den höheren Schulen wiederum hervorgetretenen Unfug verbotener Schülerverbindungen weist der Herr Unterrichtsminister durch Erlass vom 21. v. Mts. auf eine energische Anwendung aller der Mittel und Wege hin, durch welche dem gedachten verderblichen Unwesen zu steuern sei.