Jahrgang 
1885
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

Cassel, 24. April 1884. Der Minister lenkt durch Erlass vom 31. März d. Js. die Aufmerksamkeit der Anstaltsvorsteher auf das Unwesen der Schülerverbindungen und mahnt zu besonderer Vorsicht bei der Aufnahme von solchen Schülern, bei denen der Grund des UÜbergangs von einer Anstalt zur andern nicht klar nachgewiesen ist.

Cassel, 25. April 1884. Mit Genehmigung des Herrn Unterrichtsministers wird eine neue Ferienordnung für die Höheren Schulen der Provinz eingeführt. Nach derselben finden von jetzt an folgende Ferien statt: 1) Osterferien, 14 Tage vom Sonntag Palmarum an; 2) Pfingstferien, 3 Tage vom Sonnabend vor Pfingsten bis Mittwoch nach Pfingsten(einschl.); 3) Sommerferien, 4 Wochen vom ersten Sonntag im Juli ab; 4) Michaelisferien, 14 Tage vom Sonntag der Michaeliswoche ab; 5) Weihnachtsferien, 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab.(Gesamtdauer der Ferien: 10 ½ Wochen.)

Cassel, 13. August 1884. Bringt zur Kenntnis eine Verfügung des Herrn Unterrichts- ministers vom 14. Juli 1884, enthaltend eine Anweisung zur Verhütung der Ubertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen.

Cassel, 11. Oktober 1884. K. Prov.-Schulk. verfügt, dass von jetzt an eine ver- suchs weise Versetzung von Schülern, deren Reife für die betr. höhere Klasse nicht ganz zweifellos ist, nicht mehr stattzufinden habe, dass vielmehr über die Versetzung der Schüler in den betr. Lebhrerkonferenzen in definitiver Weise entschieden werde.

Cassel, 22. November 1884. Bringt zur Kenntnis einen Erlass des Herrn Unterrichts- ministers vom 10. November 1884, betr.: 1) die Erholungspausen zwischen den Lehr- stunden; 2) die Zeitdauer der täglichen häuslichen Arbeit der Schüler, für welche letztere eine Stufenfolge als angemessen bezeichnet wird, welche für VII St., für V 1 ½ St., für IV und III, 2 2 St., für III und II, 2 2 ½ St., für II, 2 und I je 3 St. als Maximum für Schüler mittlerer Begabung festsetzt.

Cassel, 14. Februar 1885. Auf Grund des oben angeführten Ministerial-Erlasses vom 10. November v. Js. werden von Kgl. Prov.-Schulkollegium von Ostern d. Js. an drei Ordnungen für die Erholungspausen zur Wahl gestellt. Die Lehrerkonferenz ent- schied sich für die 2. Ordnung, zufolge welcher vom neuen Schuljahr an für die Unterrichts- tage mit 6 Lektionen je 4 Pausen stattfinden werden, und zwar von je 5, 20, 10 und 10 (im ganzen von täglich 45) Minuten.

Cassel, 21. Februar 1885. Bringt eine C.-V. des Herrn Kultusministers zur Kenntnis,

durch welche die Aufmerksamkeit auf die schwerhörigen Schüler gelenkt und ein tabella- risches Verzeichnis derselben eingefordert wird.