Schüler hoffen, daß der Staat ſich zu ſtärkerer Unterſtützung und auch zur Erſchließung anderer Hilfsquellen bewegen laſſen wird.
VII. Die wichtigſten Erlaſſe und Derfügungen der Behörden.
27. 6. Min.⸗Erl Von Kurzſchriften iſt fortan nur die deutſche Einheitskurzſchrift in der Schule zu pflegen.
29. 8. Min.⸗Erl. Parteipolitiſche Betätigung der Schüler ſoll Auswüchſe vermeiden. Das Tragen von Abzeichen jeder Art iſt in der Schule und bei Schulveranſtaltungen verboten.
1. 9. Min.⸗Erl. Warnung vor dem Medizinſtudium.
6. 10. 25. Warnung vor Papierdrachen mit Drahtſchnüren in der Nähe elektriſcher Leitungsdrähte. 5. 1. 26. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht mit Hausſammlungen beauftragt werden.
22. 2. 26. Min.⸗Erl. Gegen Unfall in der Schule, auf dem Schulwege(einerlei ob zu Fuß oder fahrend) und bei allen Veranſtaltungen der Schule können alle höheren Schulen ihre Schüler durch Geſamtbeitritt zu dem vom Herrn Miniſter mit dem Verband der Lebensver⸗ ſicherungen abgeſchloſſenen Vertrag verſichern; der Beitrag beträgt für jeden Schüler 0,65 Mk.
10. 12. 25. Ferienordnung für Schuljahr 1926. Der erſte Tag iſt jedesmal der Tag des Schulſchluſſes vor den Ferien(nach der dritten Stunde), der zweite der des Schulbeginns nach den Ferien. Anfang des Schuljahres: Dienstag, den 13. 4, Pfingſtferien: Freit. 21. 5. bis Dienstag 1. 6., Sommer: Freit. 16. 7. bis Dienst. 17. 8., Herbſt: Dienst. 28. 9. bis Mi. 3. 10., Weihnachten: Do. 23. 12. bis Freit. 7. 1. 27., Ende des Schuljahrs Samst. 9. 4.
VIII. An die Eltern der Schüler.
Die Eltern werden gebeten, zu berückſichtigen, daß die Schule grundſätzlich Vor⸗ oder Nach⸗ urlaub zu den Ferien nicht erteilen kann. Ebenſo darf ſie an den Nachmittagen nicht vom Turnſpiel befreien ohne ein ärztliches Zeugnis. Für angemeſſene Ernährung und Unterkunft der Fahrſchüler während der Mittagsſtunde zu ſorgen iſt Sache der Eltern. In ihrem eigenen Intereſſe werden die Eltern gebeten, die Erziehungsaufgabe der Schule zu unterſtützen durch Regelung von Arbeit und Erholung, Beaufſichtigung bei der Arbeit, namentlich bei jüngeren Schülern, Einblick in Bücher und Hefte, Sorge für rechtzeitigen und ausgiebigen Schlaf, Fern⸗ haltung von Veranſtaltungen und Vergnügen, die von der Schule widerraten oder verboten ſind.
Zeugniſſe werden vor den Herbſtferien, vor den Weihnachtsferien und vor Oſtern erteilt. Wenn aus den Zeugniſſen während des Schuljahres oder aus beſonderen Mitteilungen der Schule an die Eltern bedeutendere Mängel in den Leiſtungen der Schüler ſich erkennen laſſen, mögen die Eltern, die auf die Verſetzung der Schüler zu Oſtern Wert legen, nicht lange ſäumen, für Abhilfe zu ſorgen. Nach Weihnachten iſt es meiſtens zu ſpät. Fachlehrer, Klaſſenlehrer und Direktor ſind gerne zur Beratung und Auskunftserteilung in dieſen wie in anderen Fragen bereit, wenn ſie rechtzeitg angegangen werden; von Mitte Februar ab wünſchen ſie jedoch mit Anfragen über Verſetzungsausſichten verſchont zu bleiben.
Das Schulgeld iſt in den erſten drei Tagen jedes Monats an die Gymnaſialkaſſe zu zahlen;


