Jahrgang 
1912
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Kenntnis nehmen können. Auf der erſten Seite der Hefte für die Klaſſenarbeiten, die in beſtimmten Zwiſchenräumen geſchrieben werden, ſind die Wochentage angegeben, an denen die Arbeit geſchrieben und den Schülern zenſiert zurückgegeben werden ſoll.

Der Lehrerrat kann bis zu 5% der letztjährigen durchſchnittlichen Schülerzahl der Real⸗ ſchule Freiſtellen in ganzen oder ſog. halben Stellen vergeben. Solche Befreiungen von der Ent⸗ richtung des Schulgeldes werden immer nur für ein Jahr bewilligt und ſetzen gute Befähigung, tüch⸗ tiges Streben und tadelfreies Betragen des Schülers voraus. Die Geſuche, die auch von den ſeit⸗ herigen Inhabern erneuert werden müſſen, ſind vor dem 10. Mai dieſes Jahres an die Direktion zu richten.

Wir ſehen uns veranlaßt, immer wieder darauf hinzuweiſen, daß der fakultative Latein⸗ unterricht in Klaſſe VI beginnt. In dieſe Klaſſe ſollen die Schüler mit dem neunten Lebensjahre eintreten. Die Eltern der Schüler, die an dem Lateinunterricht teilnehmen ſollen, erſuchen wir, uns ſolches mündlich oder ſchriftlich mitteilen zu wollen. Wenn Schüler der Klaſſe IIb ſpäter auf die Oberrealſchule übertreten und dort am Lateinunterricht, der in Klaſſe II b beginnt, teilnehmen ſollen, ſo wollen die Eltern uns zu Beginn des Schuljahres davon perſönlich Mitteilung machen.

Seit Oſtern 1907 wird unſere Realſchule auch von Mädchen beſucht, jedoch bedarf die Auf nahme eines Mädchens der beſonderen Genehmigung des Großh. Miniſteriums. Das Schulgeld iſt für Knaben und Mädchen gleich hoch, auch wird den letzteren vom Beginn des Schuljahres 1911 ab die Vergünſtigung gewährt, daß das zweite Kind einer Familie zwei Drittel, das dritte und die fol⸗ genden die Hälfte des eigentlichen Schulgeldbetrages entrichten, wenn an dem Orte der Schule keine für den Beſuch der Mädchen beſtimmte höhere Mädchenſchule oder höhere Bürgerſchule vorhanden iſt.

Seit dem 1. April 1910 beträgt das Schulgeld für die Schüler der Vorſchule 120 Mk., für die Schüler der Klaſſen VI bis IIb 130 Mk. und für die Schüler der Klaſſe IIa 150 Mk. jährlich. Bei nichtheſſiſchen Schülern erhöht ſich das Schulgeld um 20 Mk. jährlich.

Großh. Miniſterium verfügte am 24. April 1911:Um bei dem ungeſunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachſene Schüler vor ſpäteren Enttäu⸗ ſchungen zu ſchützen und um ſie rechtzeitig den Uebergang zu einem ihrer anders gearteten Veran⸗ lagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum zweiten Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſen⸗ lehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können.

Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vornherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeugnis der früher beſuchten Schule die Ünfähigkeit zur Mitarbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.

Da unſere Vorſchule in den letzten Jahren beſonders in der zweiten und dritten Abteilung ſehr ſchwach beſucht war, ſo beſtimmte Großh. Miniſterium am 3. Januar d. J., daß an Oſtern 1912 die dritte Abteilung der Vorſchule aufzuheben ſei. Wir nehmen mithin an Oſtern d. J. in die zweite Abteilung der Vorſchule nur Kinder auf, die ſchon das Ziel des erſten Schuljahres er⸗ reicht haben. Es ſteht zu erwarten, daß zu Oſtern 1913 auch die zweite Abteilung unſerer Vor⸗ ſchule wegen des ſchwachen Beſuchs aufgehoben werden muß. Wir können verſtehen, daß gar manche Eltern das höhere Schulgeld veranlaßt, ihre Kinder in den erſten Jahren in die Volksſchule zu ſchicken, möchten aber darauf hinweiſen, daß es im Intereſſe unſerer Kinder liegt, wenn wenigſtens die obere Abteilung der Vorſchule, in die Kinder eintreten können, die das Ziel des zweiten Schul⸗ jahres erreicht haben, beſtehen bleibt. Denn in dieſer Abteilung kann wohl noch der Unterſchied in den Lehrzielen der Volksſchule und der Vorſchule ohne große Belaſtung der Kinder ausgeglichen werden. Anders iſt es, wenn die Kinder nach dreijährigem Beſuche der Volksſchule in die Klaſſe VI der Realſchule eintreten wollen. Hier läßt ſich der Unterſchied nur mit beſonderer Nachhilfe aus⸗ gleichen, denn die Volksſchule erreicht z. Z. das Ziel der Vorſchulen erſt am Ende des vierten Schul⸗ jahres. Sollte an Oſtern 1913 auch die obere Abteilung der Vorſchule wegen ſchwachen Beſuchs aufgehoben werden müſſen, ſo würde gar manches Kind erſt nach vierjährigem Beſuche der Volks⸗ ſchule in die Klaſſe VI eintreten können und ſomit um ein Jahr älter ſein als viele ſeiner Mit⸗ ſchüler. Noch empfindlicher würde das Eingehen unſerer Vorſchule unſere Kinder treffen, wenn der Beginn des franzöſiſchen Unterrichts nach Klaſſe VI verſchoben wird.