Jahrgang 
1881
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beigefügt. Mit Beginn des neuen Schuljahres haben wir ferner den Lehrplan für die Realſchulen 2. Ordnung des Großherzogthums Heſſen, wie ſolches in der Directorenconferenz, die unter Vorſitz Großherzoglichen Miniſteriums des Innern berathen und beſchloſſen wurde, eingeführt. Die amtliche Handausgabe dieſes Lehrplans iſt inzwiſchen in der Buchhandlung des Großherzoglichen Staatsverlags erſchienen. Den Abdruck desſelben haben wir dem diesjährigen Programm beigegeben, damit Eltern und Schüler davon Einſicht nehmen können. Die Realſchulen 2. Ordnung des Landes erhalten dadurch im Weſentlichen dieſelbe Einrichtung, die indeſſen von der ſeitherigen an der hieſigen Anſtalt nur wenig abweicht. Eine Abänderung findet nur in dem engliſchen und lateiniſchen Unterrichte ſtatt. Der engliſche Unterricht iſt für alle Schüler, auch für die Lateiner, fortan obligatoriſch und beginnt in der IV. Klaſſe, der lateiniſche Unterricht iſt facultativ und nimmt in der V. Klaſſe ſeinen Anfang.

Hoher Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 13. Dezember 1879 gemäß ſollen ferner die zwei oberen Knabenklaſſen der Stadtſchule unter den nachfolgenden Be⸗ dingungen die Turnhalle der Realſchule mitbenutzen.

Die Schüler der Stadtknabenklaſſen müſſen von ihren den Turnunterricht ertheilenden Lehrern in Reih und Glied von der Stadtſchule aus nach dem Turnſaal und ebenſo nach beendetem Turnunterricht aus den Räumen der Realſchule weggeführt werden. Der Raum vor der Turnhalle darf von den Stadtſchülern nicht während der Schulpauſen, ſondern nur während der denſelben für die Turnſtunden gewährten Zeit zu Turnübungen und Spielen benutzt werden. Der betreffende Lehrer iſt verpflichtet, nach jeder Turnſtunde feſtzuſtellen, ob irgend welche Beſchädigung an der Turnhalle oder den Turn⸗ geräthen ſtattgefunden hat und nach Befund der Direction der Realſchule Anzeige zu machen. Die Koſten der Herſtellung von Beſchädigungen, welche während der Turnſtunde der Stadtſchüler erfolgen, werden von dem Urheber derſelben getragen, ſofern derſelbe nachgewieſen werden kann. Für die von den Stadt⸗ ſchülern abzulegenden Kleidungsſtücke ſind in der Turnhalle an geeigneten Stellen die erforderlichen Kleiderhaken anzubringen. Die durch die Benutzung der Turnhalle durch die Stadtſchüler erwachſenden Koſten ſind von der Stadtkaſſe zu tragen und insbeſondere die für Heizung, Beleuchtung und Reinigung entſtehenden Mehrkoſten nach dem Verhältniß der Zeit der Benutzung unter Verſtändigung mit der Direction feſtzuſtellen und dem Realſchulfonds zuzuſchießen. Nach dieſen Beſtimmungen hat der Turn⸗ unterricht der Stadtſchule im Anfang des neuen Schuljahres mit vier Stunden wöchentlich begonnen.

Dr. Froſt wurde im Laufe des Winters von einem chron. Rachen⸗Katarrh befallen. Mit Genehmigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wurde demſelben Urlaub für jeden Samſtag ertheilt, damit er bei einem Specialarzt in Darmſtadt behandelt werden konnte. Hierdurch iſt das Leiden faſt vollſtändig gehoben worden. Während ſeines Unwohlſeins verſah Reallehrer Hilß das Ordinariat der IV. Klaſſe.

Durch Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, vom 27. März 1880 wurde dem ſeitherigen Lehrer der Vorſchule, Dieter Thierolf, die proviſoriſche Verwaltung einer Lehrerſtelle an der Vorſchule des Gymnaſiums zu Darmſtadt über⸗ tragen. Der ſcheidende Lehrer hatte ſich durch treue und gewiſſenhafte Dienſtführung ſowohl an der Privat⸗Vorbereitungsſchule vom Herbſt 1874 bis Herbſt 1878, als auch an der mit der Realſchule ſeit Herbſt 1878 verbundenen Vorſchule die Achtung und Anerkennung ſeiner Vorgeſetzten, die Liebe und Dankbarkeit der Eltern ſeiner Schüler und die innige Anhänglichkeit der Kinder in hohem Grade zu erwerben gewußt, ſo daß man ihn nur mit Bedauern aus ſeiner hieſigen Wirkſamkeit ſcheiden ſah. Der aufrichtige Wunſch begleitete den weggehenden, ſtrebſamen Mann, daß er in ſeinem neuen Wirkungskreiſe mit Segen und Befriedigung wirken möge.

Die eröffnete Stelle wurde durch hohe Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, vom 9. April 1880 dem Schulamts⸗Aſpiranten Peter Kaffenberger proviſoriſch übertragen. Dieſer Lehrer giebt über ſeine Vorbildung Folgendes zu den Acten:

Peter Kaffenberger, geboren zu Langen⸗Brombach, am 4. November 1861 beſuchte die Präparandenſchule zu Lindenfels in den Jahren 1875, 1876, und Anfang 1877, trat hierauf Oſtern 1877 in das Großherzogliche Schullehrer⸗Seminar zu Friedberg und verließ dasſelbe nach gut beſtandener Abgangsprüfung Oſtern 1880.

Mittwoch, den 5. Mai ſtarb plötzlich der Realſchüler der IV. Klaſſe Gottlieb Schmucker, nach⸗ dem er Tags zuvor noch die Schule beſucht hatte. Die Schüler der Realſchule begleiteten den großen Leichenzug bis zum Grabe, an welchem Stadtpfarrer Marguth und der confirmirende Geiſtliche, Ober⸗

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