Jahrgang 
1902
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§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Be- fragung und nöõtigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Die Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unter- scheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Ueber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem ÜUrteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht ge- nommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaſt, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

Als Hauptfäâcher sind anzusehen: a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).

b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik.

c) für Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.

§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am An- fange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigen- falls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6. Inwiefern auf aussergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Ent- wickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflicht- mässigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassen- weise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen massgebend sein muss. Ergiebt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschieden- heit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor über- lassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Massnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.