Jahrgang 
1902
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VIII. Mitteilungen an die Eltern.

Das neue Schuljahr beginnt Donnerstag den 10. April, morgens 8 Uhr mit Gottesdienst und zwar für die Katholiken in der Hospitalkirche und für die Evangelischen in der Aula. Hierauf wird in den einzelnen Klassen der Stundenplan diktiert und dann in der Aula eine Eröffnungsfeier abgehalten. Nachmittags 2 Uhr beginnt der regelmässige Unterricht.

Die Aufnahmeprüfung derjenigen neu eintretenden Schüler, welche nicht auf Grund eiges Abgangszeugnisses von einer vollberechtigten Anstalt ohne Prüfung aufgenommen werden, findet am vorhergehenden Tage, Mittwoch den 9. April, morgens 8 Uhr statt.

Anmeldungen neuer Schüler nimmt der Unterzeichnete an allen Wochentagen von 11 bis 12 Uhr in seinem Amtszimmer entgegen.

Die Unterschrift der Eltern unter ungenügende Arbeiten der Schüler wird künftig seitens der Schule nicht mehr gefordert. Da die Rückgabe der Hefte jedoch an ganz bestimmten Tagen, die den Schülern bekannt gemacht werden, erfolgt, so können die Eltern die Arbeiten jedesmal einsehen und sich so über den jeweiligen Stand ihrer Söhne unterrichten. Ausser- dem sind die Ordinarien gern bereit, weitere Auskunft hierüber mündlich oder schriftlich zu erteilen.

Auf Anordnung des Herrn Ministers der geistl. etc. Angelegenheiten(cf. Abschn. II) sind vom 1. Januar d. Js. ab folgende Bestimmungen über die Schlussprüfung an sechsstufigen Anstalten und über die Versetzung der Schüler in Kraft getreten:

Bestimmungen über die Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen (Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen).

§ 1. Zweck der Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat.

§ 2. Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind.

§ 3. In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§ 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen.

§ 4. Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu.

§ 5. Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die bestandene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend.

§ 6. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.

An Stelle der§§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge(Extraneer) die bezüglichen Vor- schriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen eine den Klassen- forderungen und Klassenzielen der Untersekunda(Ersten Klasse) entsprechende Anwendung.

Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehr-Anstalten.

§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abge- gebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.