Jahrgang 
1902
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§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht auf- genommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahme- prüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die er- neute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so' ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.

§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den ver- schiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.

Limburg, im März 1902. HST DOK Or

Klad.

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