Liegt der Schilderung des Untergangs der fünfzehn Kohorten im Lande
der Eburonen bei Caesar bell. gall. V 26— 37 der Bericht eines Augenzeugen zu Grunde?„ 0
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Lehramtsassessor Dr. K. Fr. Adami.
Die Schilderung des Unterganges der fünfzehn Kohorten unter dem Befehle der Legaten Sabinus und Kotta im Lande der Eburonen gehört zu den Partieen in Caesars Kommentaren über den gallischen Krieg, welche Ereignisse behandeln, bei denen Caesar selber nicht zugegen war, bei deren Darstellung er also auf den Bericht Anderer angewiesen war.
Die Frage ist nicht ununtersucht gehlieben, ob und wieweit sich etwa die Benutzung solcher Berichte noch in der uns vorliegenden Form der Kommentare nachweisen lässt.
Vor allem trat Petersdorff: O. Julies Caesar num in bello gallico enarrando nonnulla e fontibus transseripserit, Belgard Progr. 1879, dieser Frage näher¹). Gestützt auf eine sprachliche Untersuchung der betreffenden Partieen, kam er auf Grund sprachlicher Abweichungen von Caesars Schreibart zu der Ansicht, dass in den Teilen, in denen Unternehmungen der Legaten Cicero und Labienus erzühlt werden, die Berichte dieser Legaten zum Teil wörtlich herübergenommen sind, und dass ein ähnliches Verhältnis auch bei den übrigen in Frage kommenden Partieen anzunehmen ist.(S. 18.)
Die Ausführungen Petersdorffs fanden Beifall, zum Teil auch Erweiterungen und Ergünzungen, sie stiessen aber auch auf entschiedenen Widerspruch. Die früheren Arbeiten zusammenfassend hat es dann Ehrenfried unternommen, in seiner Dissertation: Qua ratione Caesar in eommentarlis legatorum relaliones adhibuerit, Wircep. 1888, einmal S. 35 ff. die Beweisstellen Petersdorffs zu ent- kräften und S. 1— 27 mehr aus allgemeinen Gründen zu zeigen, dass Caesar mündliche Berichte seiner Offiziere zwar benützte, sie aber bei der Abfassung der Kommentare nur dem Gedächtnis nach bearbeitete, sodass also in allen Teilen Caesars eigene Auffassung und Darstellung vorliegt.
Unter Voraussetzung der Ergebnisse dieser Abhandlung hat dann z. B. 0. Sumpff: Caesars Beurteilung seiner Offixiere in den Commentarien vom gallischen Kriege I 1892, II 1893 alle Teile²) unbedenklich als von Caesar stammend seinen Ausführungen zu Grunde gelegt, wie auch von gleichem Standpunkte aus Fabia seine Schrift: De orationihus quae sunt in commentariis Caesaris de bello Gallico, Paris 1889 geschrieben hat.
Gleichwohl scheint es nicht aussichtslos, dieser Frage nochmals näher zu treten.
Denn wenn Petersdorft und Ehrenfried ihre Untersuchungen auf alle in Frage kommenden Partieen allgemein erstreckt haben, Ehrenfried sogar auch auf die betreffenden Partieen im bellum civile, so scheint bei beiden die Gefahr nicht ganz vermieden zu sein, dass sie über die Grenze des Ubersehbaren hinausgegangen sind, wo sich dann die Beurteilung des Einzelfalles leicht verschiebt;³)
¹) Für die Kommentare über den Bürgerkrieg war ihm in ähnlichem Sinne Menge vorausgegangen mit seiner
Abhandlung: De auctoribus commentariorum de bello civili, gul Caesaris nomine feruntur, 1873. ²) Uber unsere Partie vgl. Anm. 68, S. 16 und passim.
9) So rechnet z. B. Ehrenfried auch unsere Partie S. 24 zu denen, für die Caesar nur auf mündliche Nachrichten angewiesen war, übersieht dabei Anm. 1 bell. gall. V 47,5, wo von brieflicher Mitteilung des Labienus die Rède ist.


