Jahrgang 
1929
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such der Untersekunda, Schülern der als Voll- anstalt anerkannten öffentlichen Mittelschulen und Schülern der an öffentlichen Volksschulen organisch angegliederten gehobenen Klassen, soweit diese Schüler die Abschlußklasse mit Erfolg besucht und eine an der betreffenden Schule selbst abzuhaltende Kommissionsprü- fung bestanden haben.

Vfg. 11 403 vom 27. 8. 28. Es wird auf die neu ge- gründete Xuskunftstelle für Erziehungsberatung (Berlin W 35, Potsdamer Straße 120) verwiesen, die u. a. über die mannigfaltigen Erziehungs- möglichkeiten außerhalb der Familie und Nor- malschule orientieren will.

Min.-Erl. UIII 2803/23 vom 22. 1. 29. Ausbildung von Volksschullehrern und Volksschullehre- rinnen.

Am 1. Mai werden in die bereits bestehenden Pädagogischen Akademien je 50 Studenten aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und -lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholi- scher Volksschullehrer und in Frankfurf a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und -lehrerinnen. Ferner wird beabsichtigt, zum gleichen Zeitpunkte neue Pädagogische Aka- demien zur Ausbildung evangelischer Volks- schullehrer und-lehrerinnen in Breslau, Erfurt, Hannover und Dortmund zu eröffnen und dort ebenfalls je 50 Studierende aufzunehmen. We- gen des noch vorhandenen Ueberflusses an evangelischen Schulamfsbewerberinnen werden jedoch zu den Akademien in Erfurt und Han- nover vorläufig nur männliche Studierende zu- gelassen.

Mit Rücksicht auf die besonders große Zahl noch unbeschäftigter katholischer Schulamts- bewerberinnen werden katholische Abiturien- tinnen bis auf weiteres in keine Pädagogische Akademie aufgenommen.

Der Bildungsgang ist zweijährig. Studienge- bühren werden nicht erhoben. Unter besonde- ren Voraussetßungen können Studienbeihilfen gewährt werden, die bei den Akademien zu beantragen sind. Internate sind mit den Aka- demien nicht verbunden. Arbeitspläne und wei- tere Auskünfte sind bei den Sekretfariaten der Dädagogischen Akademien erhälflich. Näheres ist auch zu ersehen aus dem Merkblatt für Be- rufsberalung B 4:Der Volksschullehrer von Akademiedirektor Dr. Karl Weidel in Elbing, zu beziehen durch den Verlag Trowißsch& Sohn in Berlin SV 48, Wilhelmstraße 20, gegen Voreinsendung von 35 Rpf.

Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 10. März unmitfelbar an eine der Pädagogischen Akademien zu richten. Beizufügen sind:. 1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bekennt-

nisses,

2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeug- nisses einer neunstufigen höheren Lehr- anstalt oder eine Bescheinigung des An- staltsleiters über die bestandene Reifeprü- fung oder über ihr voraussichtfliches Be- stehen,

3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,

4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsange-

hörigkeit,

ein polizeiliches Führungszeugnis, falls seit

der Erlangung des Reifezeugnisses mehr

als ein halbes Jahr verstrichen ist.

Bald nach Ablauf der Meldefrist werden die

Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht

kommen, zu einer Prüfung ihrer musikalischen

Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort

einberufen. Die Bewerber müssen mit der all-

gemeinen Musiklehre vertraut sein, ein ein- stimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschreiben, ein einfaches Lied vom Platt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente

Geige, Klavier oder Orgel müssen die Grund-

lagen vorhanden sein.

Die Bewerberinnen müssen sich in einer Auf- nahmeprüfung über Kenninisse und Fertigkeit in der Nadelarbeit im Umfange einer abge- schlossenen Lvyzeumsbildung ausweisen.

Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und fechnischer Vorbildung abgesehen werden kann, werde ich auf besonderen Anfrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung enfscheiden.

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Min.-Erl. U Il 81231 U III vom 30. 1. 28. Die Ge-

fährdung des Bestandes unserer Wälder macht es notwendig, die Schuljugend immer wieder auf die Bedeutung des Waldschutzes hinzu- weisen.

Vfg. 3516 vom 24. 4. 28. Die höheren Schulen

einer Stadt haben sich untereinander und mit den ihnen Schüler zubringenden Anstalten über einheilliche Fachausdrücke der Sprachlehre zu versfändigen.

Vfg. 9410 vom 27. 6. 28. Nach dem 1. 10. 28 darf

kein Unterricht vor 8 Uhr früh angesett werden.

Min.-Erl. U II 5913 vom 2. 5. 28. Der realgvymna-

siale Zweig des Wilhelmsgymnasiums wurde bis zur Abiturientenprüfung gestattet.