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2. Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten hat unter dem 26. Oktober 1901, U. II, Nr. 3389 folgende Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den le Lehranstalten erlassen:
§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres ab-
gegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese
Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unter- scheiden; zum Schlusse muſs aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefaſst werden.
§ 4.
Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.
Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewührleistet, und wenn angenommen werden darf, daſs der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat „Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer sind anzusehen:
a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen); b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und
Mathematik;
c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.
§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dals sie am Anfange
des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig


