II. Auswahl aus den Verfügungen.
1. Verfügung des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegen- heiten, Berlin, den 14. März 1899. U. II. Nr. 299.
Einem Schüler, welcher bis zu seinem Abgange von der Schule an dem bei dieser eingerichteten jüdischen Religionsunterrichte ordnungs- mäfsig teilgenommen hat und ein ihm über seine Gesamtleistungen in der jüdischen Religionslehre von dem jüdischen Religionslehrer selbständig aus- gestelltes Schulzeugnis vorlegt, ist auf Wunsch ein kurzer Hinweis auf dieses Zeugnis in das Reifezeugnis unter ‚Religionslehre“ einzutragen.
2. Königliches Provinzial-Schulkollegium für Hessen-Nassau, Cassel, den 29. Mai 1899. S. 7922 ordnet die in den regelmäfsigen Schulcensuren zu erteilenden Prädikate für die Provinz einheitlich.
1. Für die Beurteilung des Betragens der Schüler sind anzuwenden die Prädikate: 1¹) gut; 2) befriedigend; 3) nicht ohne Tadel; 4) tadelnswert.
Hinsichtlich des Fleifses und der Aufmerksamkeit wird jedem Lehrer- kollegium freigestellt, die Beurteilung entweder in freier, thunlichst die Verhältnisse des besonderen Falles berücksichtigender Weise vorzunehmen, oder folgende feste Prädikate zur Anwendung zu bringen: 1) Sehr gut; 2) gut; 3) genügend; 4) mangelhaft; 5) ungenügend.(Das Kollegium unserer Anstalt hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden.)
Der Stand der Kenntnisse und Leistungen ist durch die letzterwähnten 5 Prädikate zu bezeichnen.
2. Bei dem Betragen ist den tadelnden Prädikaten stets eine kurze Begründung hinzuzufügen.
3. Im Uebrigen sind Zusätze zu den vorgeschriebenen Zeugnis- Prädikaten nicht gestattet. Erläuternde Ausführungen können beigefügt werden, die Prädikate selbst aber dürfen hierdurch in ihrer Bedeutung keine Modification erleiden.
3. Königliches Provinzial-Schulkollegium für Hessen-Nassau, Cassel, den 27. Juni 1899 S. 4705 verfügt, dals Oberlehrer Dr. Schmitt zur Leistung von Aushilfe in den Direktorialgeschäften und zwar insbesondere für die Doppelklassen Sexta bis Untertertia(einschl.) herangezogen werde.


