3.— 27. August: Aufenthalt der Vb in der Waldschule Wilhelmshöhe.
9. September: Sommerfest im Park Schönfeld. 14., 16. und 17. September: Aufführung eines englischen Lustspiels durch die Ollla vor den Schülern
der höheren und mittleren Schulen Kassels.
27. September: Feier des 80. Geburtstages des Reichspräsidenten im Schulsaale. Die Ansprache hielt Studienrat Dünkel.
13. Septemberbis 8. Oktober: Aufenthalt der OIllb auf Sylt.
18. Oktober: Feier des 150. Geburtstages des Dichters H. v. Kleist im Schulsaal. Die Ansprache hielt Studienrat Hohmann.
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16. Dezember: Abendunterhaltung in der Stadthalle. 24. Dezember: Oberschullehrer A. Rudolph †.
7. Januar 1928: Trauerfeier im Schulsaal. Es sprachen Oberstudiendirektor v. Hanxleden, Studienrat Quast, Lehrer Stüber,(für die Elternschaft) und Oberprimaner Löwenstein. Februar: Mündliche Reifeprüfung unter dem Vorsitz des Herrn Oberschulrat Dr. Deiters.
3. März: Entlassung der Abiturienten. Die An- sprache hielt Studienrat Hentze.
Ende März: In allen Klassen wurde aus Anlaß des
400. Todestages des großen Malers Dürer gedacht.
22.— 23.
6. Wichtige Erlasse und Verfügungen der Behörden, Mitteilungen an die Eltern.
Verf. des P. S. K.-Berlin vom 20. 4. 1927: Unter Hinweis auf Unglücksfälle, die durch leichtfertigen Gebrauch von Schießwaffen entstanden sind, ordnet das Prov.- Schulkollegium an, daß Schüler, die im Besitz von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern betroffen werden, mindestens mit der An- drohung der Verweisung von der Anstalt, im Wieder- holungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.
Verf. vom 4. Juni 1927 erinnert an das Verbot, im Früh- jahr das verdorrte Gras an Feldrainen und Böschungen anzuzünden und zu verbrennen, da dadurch manchen Vögeln die Nistgelegenheit gCenommen wird. Die Schonung der Tier- und Pflanzenwelt und ein ver- ständiges Benehmen in der Natur wird der Jugend zur Pflicht gemacht.
Verf. vom 4. 6. 1927: Der Minister weist auf die Auf- gabe der Schule hin, sich im Unterricht eingehend mit Wesen, Arbeit und Zielen des Völkerbundes zu befassen.„Aus dem Wesen des Völkerbundes ergibt sich, daß jeder Unterricht über ihn getragen sein muß vom Gefühl für die Würde des eigenen Volkes, von verständnisvoller Achtung vor dem fremden Volke und von der Einsicht, daß die Entwicklung eines jeden Volkes gefördert wird durch die Zugehörigkeit zu einer umfassenden Gemeinschaft aller Völker“.
Min.-Erlaß 12. 8. 1927. Die neuen Bestimmungen über die Versetzung der Schüler und Schülerinnen an den nöheren Schulen Preußens werden bekanntgegeben:
§ 1. Uber die Versetzung der Schüler entscheidet die Klassenkonferenz. Jedes Mitglied der Klassen- konferenz urteilt nicht auf Grund der Leistungen in einem oder mehreren Fächern, sondern unter Berück- sichtigung der Gesamtheit der Leistungen. Die Ent- scheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 2. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächsten Klasse erfolg- reich mitarbeitet. Dabei ist es in das pflichtmäßige Ermessen der Konferenz gestellt, wieweit sie über mangelhafte oder nicht genügende Leistungen in ein- zelnen Fächern hinwegsehen, oder auf außergewöhn- liche Umstände, die die Entwicklung des Schülers gehemmt haben, Rücksicht nehmen will.
§ 3. Unzulässig ist die Versetzung unter der Be- dingung der Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern.
§ 4. Für die Versetzungszeugnisse gelten die all- gemeinen Vorschriften über Zeugnisse, mit der Maß- gabe, daß der Tag des Konferenzbeschlusses, durch den dieVersetzungoder Nichtversetzung ausgesprochen worden ist, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu ver- merken ist. § 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Auf- enthalt in derselben Klasse nicht haben versetzt werden können, müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil der Klassenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg ver- sprechen würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mitteilung gemacht worden ist. § 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Versetzung eines Schülers zweifelhaft ist, sind die Erziehungsberechtigten mindestens ein Vierteljahr vor- her darauf hinzuweisen. § 7. Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie ab- gegangen sind. Ist beim Ubergang auf eine andere Schule nach den geltenden Bestimmungen eine Auf- nahmeprüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berücksichtigen. Min.-Erlaß vom 24. 8. und 5. 10. 1927 macht auf die Be- deutung des Jugendherbergswerkes aufmerksam. Erl. des Min. f. Volkswohlf. vom 22. 9. 1927 gibt Anweisung über das Verhalten bei ansteckenden Krankheiten. Lehrer und Schüler dürfen zur Schule erst wieder zu- gelassen werden, wenn entweder eine Verbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsgemäß als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Diese dauert bei Pocken und Scharlach 6 Wochen, bei Masern, wenn Husten besteht, 4 Wochen, sonst 2 Wochen, bei Grippe und Röteln 2 Wochen, bei Diphtherie, epidemischer Gehirn- entzündung, Genickstarre 4 Woch., bei Typhus 6 Woch. und bei epidemischer Kinderlähmung 8 Wochen. Min.-Erlaß vom 15. 10. 27. Die Reifeprüflinge sind nach Abschluß der Turnprüfung darauf hinzuweisen, daß die Teilnahme an Leibesübungen und einschlägigen Vor- lesungen während des Hochschulstudiums für die Zu- lassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren
Schulen Vorbedingung ist.


