oberen Klaſſen UI, O II a und O II b zuſammengelegt, ſodaß noch 13 Abteilungen mit je 2 Turnſtunden blieben.
An den Bade- und öchwimmeinrichtungen nahmen im Sommer 1914 243 Schüler teil; von dieſen haben ſich 21 freigeſchwommen.
Echreiben: Die für die Schüler der Klaſſen O III bis IV beſonders eingerichtete Schreibſtunde hörte mit Ausbruch des Krieges auf.
Stenographie: Einen Lehrgang in der Stenographie nach Stolze⸗Schrey leitete Herr Lehrer Blumenſtengel.
Tanzſtunde: Eine Tanzſtunde für Schüler der Anſtalt fand während der Monate April bis Juli bei Herrn Hof⸗ tanzlehrer Riebeling ſtatt.
C. Fremdſprachliche Lektüre in Prima und Sekunda.
Unterprima. Lateiniſch. In a: Sallust, Catilina; in b: Livius XXI; in a und b: Tacitus, Germanus; Livius XXVII. Franzöſiſch. Molière, L'Avare; Daudet, Tartarin de Tarascon.
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Engliſch. Macaulay, Lord Clive; Shakeſpeare, Julius Caesar; Dickens, 12 chapters from the Pickwick Club.
Oberſekunda.
Tateiniſch. In a: Curtius Rufus, Abſchnitt 1—10 mit Auswahl; Ovid, Metamorphoſen, Abſchnitt 1—5, 11, 12, 14, 15, 16; Livius, XXXVI. 1—4, 14— 45. In b: Caesar, bellum Gallicum, VII; Curtius Rufus, Geſchichte Alexanders, ausgewählte Abſchnitte; Ovid, Metamorphoſen, ausgewählte Abſchnitte.
Franzöſiſch. In a: Malin, Un Collegien de Paris en 1870. In b: Molière, Le Bourgeois— Gentilhomme; Thiers, Waterloo.
Engliſch. In a: Hausknecht, The English Scholar, Comp. I—VIII. In b: Hausknecht, The English Scholar, Comp. 1— 9, Grammatik 1—53 mit Auswahl.
Unterſekunda. Tateiniſch. In a: Caesar, bellum Gallicum, aus Buch V und VIlI ausgewählte Abſchnitte. In b: Caesar, bellum Gallicum, III, 1— 19, IV, 1— 15 und 20— 32, VII. Franzöſiſch. In a: Mérimée, Colomba. In b: Duruy, Histoire de France.
II. verfügungen und Verordnungen von allgemeinerem intereſſe.
Aus Anlaß des Krieges wurde durch das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium eine Reihe von Verfügungen des Herrn Miniſters überſandt, die die Prüfung derjenigen Schüler, welche in das
Heer eintreten wollten, regelten.
Es wurden folgende Beſtimmungen getroffen:
1.(1. 8. 1914.) Zur Reifeprüfung wurden alle Schüler zugelaſſen, welche der Prima mindeſtens im
dritten Halbjahr angehörten. Für die Oberprimaner, die der Prima bereits im vierten Halbjahr angehörten, war die Prüfung nur eine mündliche, für die anderen eine ſchriftliche und eine mündliche. (3. 8. 1914.) Zur Einjährigenprüfung werden ſolche Schüler zugelaſſen, die mindeſtens ſeit Herbſt 1913 der Sekunda angehören, die Zuſtimmung der Eltern oder ihrer Stellvertreter zum ſofortigen Eintritt in das Heer erhalten haben, durch ein ärztliches Zeugnis die Militärtauglichkeit nachweiſen und das 17. Lebensjahr vollendet haben. (7. 8. 1914.) Die Reife für Prima kann durch die Lehrerkollegien ſolchen Schülern zugeſprochen werden, die im 2. Halbjahr die Oberſekunda beſuchen.
(31. 8. 1914.) Für den Nachweis des wiſſenſchaftlichen Bildungsgrades der Fahnenjunker wird für die Dauer des Krieges folgende Erleichterung geſchaffen:.
a) Von der Fähnrichsprüfung befreit werden ſolche Unterprimaner, denen die Reife für Oberprima zuerkannt wird, auch wenn ſie die Unterprima noch nicht ein volles Jahr beſucht haben. Sie müſſen die Ausſicht gewähren, daß ſie die Reife für die Oberprima am Schluß des Schuljahres mit Wahrſcheinlichkeit erlangt hätten.
b) Zur Fähnrichsprüfung zugelaſſen werden ſolche Oberſekundaner, denen unter entſprechenden Vor⸗ ausſetzungen die Reife für die Prima zuerkannt wird.
(8. 2. 1915) Im neuen Schuljahr können alle unter 1—4 vorgeſehenen Vergünſtigungen(Not⸗
prüfungen und Zuerkennung der Reife für eine höhere Klaſſe) unter denſelben Vorausſetzungen
vom 1. Juni 1915 an ſtatthaben. Junge Leute, welche früher eine der oberen Klaſſen der höheren Lehranſtalten beſucht haben, können vom gleichen Zeitpunkte an zur Notreifeprüfung zu⸗ gelaſſen werden, wenn ihre Verſetzung in die Prima ſpäteſtens Oſtern 1914 iſt oder möglich geweſen wäre.


