4)
5)
6)
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In§ 7, 7 wird der Schluss des zweiten Absatzes hinter den Worten„das Erforderliche an“ folgender- massen abgeändert: „und sucht sofort die Genehmigung des Königlichen Kommissars dazu nach. Erfolgt diese nicht, so ist die schliessliche Entscheidung von der gesamten Kommission vor der mündlichen Prüfung (§ 10, 2) zu treffen.“ Die Bestimmungen in§ 11, 3 werden von„nicht zulässig“ im zweiten Absatze an bis zu den Worten „im Absatz 2 nicht vorliegen“ einschliesslich durch folgende ersetzt: „Dagegen steht es der Prüfungskommission zu, nach pflichtmässigem Ermessen darüber zu ent- scheiden, ob und inwieweit etwa nicht genügende Leistungen in einem Lehrgegenstande durch die Leistungen des Schülers in einem anderen Lehrgegenstande als ausgeglichen zu erachten sind.“ § 11, 4 erhält folgende Fassung:
„Die der Prüfungskommission angehörenden Lehrer haben sich der Abstimmung zu enthalten, wenn es sich um Schüler handelt, die an ihrem Unterrichte in der Oberprima nicht teilgenommen haben.“
Dem ersten Absatze im§ 13, 2 wird folgende Bestimmung hinzugefügt: „Dasselbe gilt auch für den naturgeschichtlichen Unterricht, falls der Schüler einen solchen auf der Oberstufe erhalten hat.“ Dagegen wird gestrichen der zweite Absatz„Bei den Realanstalten— zuerkannt worden ist.“ In§ 16, 2 fallen fort die Worte„eines Gymnasiums oder Realgymnasiums“. Der vierte Absatz des§ 16, 5 schliesst mit dem Worte„Physik“. Die folgenden Worte„und bei den Realanstalten— Kenntnisse“ werden gestrichen. In§ 16, 5 wird als besonderer Absatz, und zwar als vorletzter, folgende Bestimmung eingeschaltet:
„Ein Ausgleich für nicht genügende Leistungen(§ 11, 3) ist nur dann zulässig, wenn diese nicht unter das Mass hinabgehen, welches in dem betreftenden Fache f für die Versetzung nach Prima er- fordert wird.“
.§ 17 fällt fort.
In der Anlage A(Vordruck für die Reifezeugnisse) wird in der Aufzählung der Lehrfächer„Natur- beschreibung*)“ ersetzt durch„Naturgeschichte ⁴)“ und in der Anmerkung hinzugefügt:
„⁴) Vgl.§ 13, 2.“ Dagegen schliesst die in Klammern eingeschlossene Bemerkung„Falls usw.“ mit den Worten ab „hervorzuheben ist“.
27. 2. 09. Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt mit, dass der Magistrat der Residenz Herrn Stadtschul- rat Bobritz für die Dauer seiner Amtsführung als seinen Stellvertreter zum stimmberechtigten Mitglied der Reifeprüfungskommission ernannt hat.
27. 2. 09. Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt mit, dass der Herr Minister durch Erlass vom 18. 2. 09
U
II No. 445 sich damit einverstanden erklärt hat, dass die in den Programmen der höheren Lehranstalten
zu veröffentlichenden Schulnachrichten gekürzt werden. Zu diesem Zweck kann abgesehen werden
von einer Uebersicht über die während des abgelaufenen Schuljahres erledigten Pensen(s. Rund- erlass vom 7. Januar 1885— UII 2941— unter 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie 7; die in Prima und Sekunda gelesenen fremdsprachlichen Schriftwerke sind nur dann anzugeben, wenn sie in den all- gemeinen Lehrplänen nicht erwähnt sind);
von der Mitteilung aller behördlichen Verfügungen, die für die Schüler und ihre Angehörigen kein Interesse haben(s. ebenda unter II);
von einer Aufzählung aller Unterbrechungen des regelmässigen Unterrichtsganges durch Krankheit, Beurlaubung und dienstliche Abwesenheit einzelner Lehrer(s. ebenda unter III);
von der Angabe über die Vermehrung der Lehrmittelsammlungen(s. ebenda unter V).
11. 5. 09. Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt die Anordnung des Herrn Ministers mit, dass in allen Klassen in der evangelischen Religionsstunde vor dem 10. Juli als dem 400jährigen Geburtstag Johannes Calvins auf diesen Gedenktag und auf die Bedeutung des Reformators in geeigneter Weise hingewiesen werden soll.


