Jahrgang 
1910
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Zu c:

2) 2. 1. 00. K

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einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Er- klärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben. Die blosse gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muss die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis.

Nötigsist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.

Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muss der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine be- züglichen Führungszeugnisse einreichen kann.

Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.

Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften ge- nügen nicht.

Zu§ 85 Ziffer 5a. Ausserdem ist sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Be- fähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen, Dieser Nachweis kann er- bracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung ge- dachten Reifezeugnisse etc. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderesZeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse etc. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.

önigl. Provinzial-Schulkollegium teilt die Anordnung des Herrn Ministers mit, dass in Zukunft

Versammlungen der Direktoren der höheren Lehranstalten, wie sie bereits in fast allen Provinzen des Staates in Zeitabschnitten von 4 Jahren stattfinden, auch im Amtsbezirk des Königl. Provinzial-Schul- kollegiums zur Einführung gelangen sollen. Die Abhaltung der ersten dieser Versammlungen ist für den

Herbst 1911

in Aussicht genommen. Von da ab werden sie in vierjährigen Zeitabschnitten erfolgen.

3) 6. 2. 09. Königl. Provinzial-Schulkollegium gibt nachstehende Aenderungen in derOrdnung der Reife- prüfungen an den neunstufigen höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen) vom

27. Oktober 1. In§ 4, 2

1901(Ministerialerlass vom 24. 1. 09, UII No. 220) bekannt: wird der SchlusssatzUnzulässig entziehen durch folgende Bestimmung ersetzt:

Zu versagen ist die Anrechnung, wenn der Primaner die Anstalt gewechselt hat, um sich einer Schulstrafe zu entziehen oder weil er im Disziplinarwege entfernt worden ist. In dem zuletzt be- zeichneten Falle darf jedoch ausnahmsweise die Anrechnung auf einstimmigen Antrag' des Direktors und der zur Prüfungskommission gehörenden Lehrer durch das Provinzial-Schulkollegium nach- träglich zugebilligt werden, wenn der Primaner sich seit dem Wechsel der Anstalt in jeder Hinsicht tadellos geführt hat und auch sonst über seine Reife keinerlei Zweifel bestehen.

2. In§ 4, 3

fallen fort die Anmerkung unter dem Texte und in dem Texte selbst der Hinweis auf diese

sowie die Wortebei einem Gymnasium oder Realgymnasium und im folgenden Satze die Wortein ein Gymnasium oder Realgymnasium.

3. In§ 5, 3a treten infolge des Erlasses vom 11. Juli 1908 UII 2733(Zentralblatt etc. 1908 S. 730) an Stelle der Wortedem Lehrplane der einzelnen Anstalt die Worte:der Vorbildung des Prüflings.