II. Verfügungen und Verordnungen von allgemeinerem Interesse.
1) 29. 4. 09. Königl. Provinzial-Schulkollegium ordnet die Veröffentlichung der nachstehenden Verfügung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz vom 24. 6. 08 Nr. 5571 mit den durch die Verfügung vom 29. 4. 09 bedingten Aenderungen an.
Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, dass die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmässiger Weise belastet, sondern auch vielfach ausser Stand gesetzt, die Berechtigungs- scheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäss§ 80 der Wehrordnung die Berechtigung zum ein- jährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluss an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“.
1. Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
2. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muss die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muss im ersteren Falle gestrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„d.. Aussteller.. der obigen Erklärung“.
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizei- behörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirt- schaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
3. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde ausserstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten, dann muss der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„lch erteile hierdurch...... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger“, wobei die Unterschrift orts- behördlich oder polizeilich beglaubigt sein muss. Ein dritter, der die Unterhaltungsverpflich- tung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muss dies in Form


