Jahrgang 
1906
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§ 3. Die Zinsen der etwaigen Hypotheken oder der Wertpapiere sollen am Schluss jedes Halbjahres be dürftigen und würdigen Schülern des Realgymnasiums, und zwar besonders der Sexta und Quinta zuteil werden. Da für Schüler dieser Klassen Schulgeldfreiheit in der Regel nicht zu erreichen ist, kann auf diesem Wege jährlich dem einen oder anderen begabten Kinde unbemittelter Eltern der Eintritt in die Schule oder das Verbleiben in derselben ermöglicht werden.

Nur wenn sich kein Schüler dieser Klassen findet, dem die Beihilfe verliehen werden könnte, oder wenn für einen Schüler, der als Quintaner im Bezug einer solchen war, bei seinem Aufrücken in die Quarta die Erlangung einer Freistelle unmöglich ist, kann von der Zugehörigkeit des zu beleihenden Schülers zur Sexta oder Quinta abgesehen werden.

§ 4.

Nach dem augenblicklichen Vermögensstande können in jedem Halbjahre zwei Schüler mit Beihilfen bedacht werden. Bei etwaigem weiteren Steigen des Vermögens und infolgedessen der aufkommenden Zinsen empfiehlt es sich, so lange an der Verteilung an zwei Schüler festzuhalten, als der volle Schulgeldsatz nicht durch die Beihilfe überstiegen würde. Tritt dieser Fall ein, so können die überbleibenden Zinsen, sobald sie den Betrag von 30 Mk. erreichen, zur Verleihung an einen dritten usw. Schüler verwendet oder das Gesamt- aufkommen in drei usw. gleiche Beihilfen geteilt werden. jedoch soll hierbei der augenblickliche Inhaber der Beihilfe niemals in seinen bisherigen Bezügen geschmälert werden; es soll mithin in einem solchen Fall die Teilung der Beihilfen in gleiche Teile erst bei dem Freiwerden einer Beihilfe stattfinden.

§ 5. Für die Zeit seines Lebens behält sich Direktor Dr. Wittich die Auswahl der zu unterstützenden Schüler vor. Nach seinem Tode geht dieselbe auf den Direktor des Realgymnasiums über, der, wie bei den Auf- künften der Preime-Stiftung, Vorschläge des Lehrerkollegiums entgegennehmen wird.

§ 6.

Die Auszahlung der bewilligten Beträge an die Eltern der Beliehenen erfolgt, auf das an den Magistrat zu richtende Ersuchen des Direktors des Realgymnasiums, durch die Stadtkasse.

§7.

Sollte die Beleihung von Beihilfen für ein Halbjahr wegen Mangels der nötigen Voraussetzungen nicht tunlich sein oder der über die Schulgeldsätze der vorhandenen Inhaber hinausgehende Betrag der Zinsen zur Leistung einer neuen Beihilfe noch zu unbedeutend erscheinen, d. h. nicht mindestens dreissig Mark betragen, so werden die so freiwerdenden Beträge zum Stiftungskapital geschlagen.

VII. Umwandlung der Anstalt in ein Reform- realgymnasium.

Auf Grund des fast einstimmig gefassten Beschlusses der städtischen Behörden, der die Genehmigung des Herrn Ministers erhalten hat, wird das Realgymnasium von Ostern dieses Jahres an in ein Reformrealgymnasium Frankfurter Systems umgewandelt werden. Die Reform- schulen sind Gymnasien und Realgymnasien, die sich von den gleichnamigen Anstalten alter Art hauptsächlich durch die Reihenfolge unterscheiden, in der die fremden Sprachen im Lehr- plane auftreten. Die nachstehende Übersicht, in der L Lateinisch, G Griechisch, F Französisch und E Englisch bedeutet, zeigt, welche fremden Sprachen in den einzelnen Klassen der ver- schiedenen Schulgattungen gelehrt werden.