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Rechtschreibung wird noch eine UÜbergangszeit von 5 Jahren, bis zum Schlusse 1907/08, gewährt. Schuldirektor und Lehrer haben vom l. April ab im Schuldienst die neue Recht- schreibung anzuwenden; 20. 10. 02.
Dass. teilt mit, dass Seine Majestät der Kaiser und König Herrn Professor Heydenreich den Rang der Ràâte vierter Klasse zu verleihen geruht haben; 20. 11. 02.
Dass. verlängert auf Grund ärztlichen Zeugnisses den Urlaub für Herrn Professor Ulrici auf den Monat Dezember; 8. 12. 02.
Dass. übersendet Abschrift einer Verfügung an die Kuratorien des Realgymnasiums und der Oberrealschule, wodurch genehmigt wird, dass am 1. April 1903 Herr Professor Ulrici an die Oberrealschule und Herr Oberlehrer Dr. Knatz an das Realgymnasium versetzt werde; 12. 12. 02.
Dass. verfügt, dass, wie die Direktoren Sprechstunden ansetzen und innehalten, auch jeder Lehrer Ort, Tag und Stunde anzugeben hat, an denen er wöchentlich für die Eltern oder Pfleger seiner Schüler zu sprechen ist. Eine tabellarische UÜbersicht hierüber ist auf dem Flur des Schulgebäudes anzuschlagen; auch ist ein entsprechender Anschlag in jeder Klasse bezüglich der darin unterrichtenden Lehrer aufzuhängen. Auf diese Weise können wünschenswerte Mitteilungen über das Betragen oder den Fleiss der betreffenden Schüler, über ihre mündlichen oder schriftlichen Leistungen usw. den Eltern oder Pflegern mündlich gemacht werden und werden sich die etwaigen Ratschläge, Erinnerungen, Warnungen am wirksamsten erweisen. In das Jahresprogramm jeder Anstalt ist regelmässig eine entsprechende Angabe einzurücken; 19. 12. 02.
Dass. genehmigt die allmähliche Einführung des Lesebuchs für den evangelischen Religionsunterricht von C. Otto Schàäfer. III, Ausg. B, für die oberen Klassen von Ostern 1903 ab; 25. 12. 02.
Dass. bewilligt in der Voraussetzung ministerieller Ermächtigung für Herrn Professor Ulrici weiteren Urlaub bis zum 1. April; 5. 1. 03.
Dags. übersendet Abschrift des Ministerialerlasses vom 31. Dezember 1902, wonach die im Auf- trage des Unterrichtsministeriums herausgegebenen Regeln für die deutsche Rechtschreibung vom l. Januar 1903 an für den amtlichen Verkehr der Behörden massgebend sind und in Reinschriften und Veröffentlichungen beachtet werden müssen, für die Entwürfe aber auch empfohlen werden; 6. 1. 03.
Dass. genehmigt die Einführung des Biblischen Lesebuchs von Schäfer-Krebs, T. I, von Ostern ab; 7. J. 03.
Dass. genehmigt, dass von Ostern ab Wigand, Flora von Kurhessen, allmählich in Weg- fall kommt; 8. 1. 03.
Dass. erteilt aufgrund ministerieller Ermächtigung Herrn Professor Dr. Ulrici weiteren
Urlaub bis zum l. April, bezw. bis zum Schluss des laufenden Schul- halbjahres; 20. 1. 03.
Dass. übersendet 1 Exemplar von Wislicenus, Deutschlands Seemacht, zur Abgabe
als Prämie an einen besonders guten Schüler der Anstalt mit dem Auftrage, in das Werk einen Vermerk über die Verleihung durch Seine Majestät den Kaiser und König einzutragen;
18. 1. 03.


