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2. Uber den Wirtshausbesuch der Schüler.
Obwohl§ 7 der Schulordnung sich bestimmt genug über den Wirtshausbesuch der Schüler aus- spricht, sei wegen der Wichtigkeit der Sache hier noch einmal auf einige Punkte aufmerksam gemacht.
1) Der Besuch von Wirtschaſtsgärten, also auch der Stadtparks- und Auekonzerte und ähnlicher Veranstaltungen, ist Schülern nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter, der Besuch von Wirtschaſten aber überhaupt nicht gestattet.
2) Nur die Primaner haben die Erlaubnis, auch ohne Angehörige, die Wirtschaft in Nr. 2 ½ der Wilhelmsstrasse sowie die im Hôtel Prinz Friedrich Wilhelm am Abend des Mittwoch und des Sonnabend zwischen 8 und 10 Uhr, nicht vorher und nicht nachher und nicht an anderen Tagen, zu besuchen. Sollte von Seiten der Schüler ein Druck auf solche Schüler versucht werden, welche nicht jedesmal kommen wollen, um sie zu zwingen während der erlaubten Zeit regelmässig zu er- scheinen, sollte Mässigkeit und Anstand von den Schülern ausser Acht gelassen werden, so wird die Erlaubnis zurückgezogen werden müssen und werden schwere Strafen verhängt werden. Vor allen Dingen muss das Elternhaus darauf sehen, dass keine Unzuträglichkeiten aus der Benutzung oder vielmehr dem Missbrauch dieser Gestattung entstehen.
3) Die Teilnahme an unerlaubten Verbindungen zieht schwere Strafen, in der Regel die Ausschliessung aus der Schule, nach sich; den Eltern liegt demnach in ihrem eigensten Interesse ganz besonders die Pflicht ob in diesem Punkte über ihre Söhne zu; wachen.
3. Ministerialerlass vom 11. Juli 1895, U. II Nr. 11731.
Durch Erlass vom 21. September 1892, U II 904, habe ich das Königliche Provinzial- Schulkollegium auf den erschütternden Vorfall auſmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, dass ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines andern Quartaners Sperlinge zu schiessen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich, und der Schuss traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so dass der Knabe nach%¾ Stunden starb.
In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium angewiesen den Anstaltsleitern Seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, dass sie bei Mitteilung jenes schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muss.
Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dass Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der, Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.


