Jahrgang 
1896
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Die Berechtigungen der Schüler des Realgymnasiums.

Die bestandene Reifeprüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt:

1) für das Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;

2) für das Studium der neueren Sprachen auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehrumt an höheren Schulen:

3) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach;

4) für das Studium auf den Forstakademieen und die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst;

5) für das Studium des Bergfaches und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehörden des Staates darzu- legen ist;

6) für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Posteleven in den Post und Tele- graphendienst eintreten wollen;

7) für die Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiserlichen Marine;

8) zur Dispensation von dem Portepeefähnrichsexamen;

9) zum Eintritt in das reitende Feldjägercorps:

10) zur Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine.

Das Zeugnis der Reife für die Oberprima ist erforderlich: für die Zulassung zur Zahl- meisterlaufbahn bei der Marine.

Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima ist erforderilch:

1) zur Zulassung als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern 2) für die Annahme als Civil-Aspirant für den Militärintendanturdienst.

Die Reife für Prima gilt als Erweis zureichender Vorbildung:

1) für die Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung;

2) für die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine; 3) für die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde;

4) für die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde;

5) für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser;

6) für die Zulassung zur Markscheiderprüfung.

Das Zeugnis über die nach Abschlss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt: 1) für den Einjährig-Freiwilligendienst im Heere; 2) für alle Zweige des Subalterndienstes, für welehe früher der Nachweis eines sieben- jährigen Schulkursus erforderlich war; 3) für den Eintritt als Apothekerlehrling: 4) für den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam.