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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Die Berechtigungen der Schüler des Realgymnasiums.
Die bestandene Reifeprüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt:
1) für das Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;
2) für das Studium der neueren Sprachen auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehrumt an höheren Schulen:
3) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach;
4) für das Studium auf den Forstakademieen und die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst;
5) für das Studium des Bergfaches und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehörden des Staates darzu- legen ist;
6) für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Posteleven in den Post und Tele- graphendienst eintreten wollen;
7) für die Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiserlichen Marine;
8) zur Dispensation von dem Portepeefähnrichsexamen;
9) zum Eintritt in das reitende Feldjägercorps:
10) zur Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine.
Das Zeugnis der Reife für die Oberprima ist erforderlich: für die Zulassung zur Zahl- meisterlaufbahn bei der Marine.
Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima ist erforderilch:
1) zur Zulassung als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern 2) für die Annahme als Civil-Aspirant für den Militärintendanturdienst.
Die Reife für Prima gilt als Erweis zureichender Vorbildung:
1) für die Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung;
2) für die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine; 3) für die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde;
4) für die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde;
5) für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser;
6) für die Zulassung zur Markscheiderprüfung.
Das Zeugnis über die nach Abschlss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt: 1) für den Einjährig-Freiwilligendienst im Heere; 2) für alle Zweige des Subalterndienstes, für welehe früher der Nachweis eines sieben- jährigen Schulkursus erforderlich war; 3) für den Eintritt als Apothekerlehrling: 4) für den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam.


