Jahrgang 
1893
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3) für die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde; 4) für die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde; ) für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser;

5 6) für die Zulassung zur Markscheiderprüfung. Das Zeugnis über die nach Abschluss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Erweis zureichendler Schulbildung anerkannt: 1) für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst im Hecre; 2) für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche bisher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus erforderlich war; 3) für den Eintritt als Apothekerlehrling; 4) für den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam.

Anderungen in dem Berechtigungswesen des Realgymnasiums sind Ostern 1892 also nur insoweit eingetreten, als die Reife für Obersekunda, wie an den anderen neunstufigen Schulen, künftig zum Ein- tritt in den Subalterndienst berechtigt, während früher ein siebenjähriger Schulkursus an den höheren Schulen hierzu Vorbedingung war.

In der Stellung zum humanistischen Gymnasium hat sich nichts geändert; wie bisher hat dieses das Vorrecht, dass ein Reifezeugnis desselben erforderlich ist zum Studium der Theologie, der Jurisprudenz, der Medicin und der alten Sprachen.

Dagegen hat die Oberrealschule den grössten Tcil der Berechtigungen ebenfalls erlangt, welche den Realgymnasien zustehen. Unsere Anstalt hat dieser Schule gegenüber ein Vorrecht nur noch in Bezug auf 1) das Studium der neueren Sprachen, 2) den Eintritt in das reitende Feldjäger- corps, 3) die Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine, 4) die Zulassung zur Portepeefähnrichs- prüfung, 5) die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine, 6) die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde, 7) die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde, 8) den Eintritt als Apotheker- lehrling, 9) den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam.

Die Möglichkeit Universität und technische Hochschule zu besuchen und als Hörer an den Vor- lesungen teilzunehmen ist wie bisher auch ohne Reifezeugnis vorhanden, wenn man von vornherein auf

den Eintritt in den Staatsdienst verzichten und von der Zulassung zu den Staatsprüfungen absehen will.

2. Auszug aus dem Cirkular-Erlasse vom 29. Mai 1880.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgenmuss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien das Unwesen der Schülerverbindungen zu unter- drücken werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Ge- samtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler