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6. Mai 1867 geleistet haben oder leisten werden, hat das Königliche Staatsministerium in seiner Sitzung vom 8. Oktober d. J. beschlossen, dass die durch Allerhöchste Ordre vom 10. Februar 1835 angeordnete Verweisung auf den geleisteten Diensteid bei Einführung in ein anderes Amt allgemein in Wegfall zu kommen habe.
14. Januar 1889. Das K. Pr. Sch. K. überweist den Kandidaten des höheren Schulamts Herrn
Wilhelm Wittekindt dem Realgymnasium zur Ableistung des pädagogischen Probejahres.
16. Januar 1839. Das K. Pr. Sch. K. teilt aus dem unter dem Titel„Schule und Auge“ im Druck
erschienenen Vortrag des Prof. Dr. Schmidt-Rimpler zu Marburg zwei Stellen mit, welche besondere Beachtung verdienen. Dieselben beziehen sich auf die für die Klassen notwendige verschiedene Höhe der Schulbänke und auf die Handhabung der Reinlichkeit in Klassenzimmer und Turnhalle.
13. Februar 1889. Der Herr Minister bringt das Übereinkommen der deutschen Staatsregierungen
betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, bezw. Realgymnasien aus- gestellten Reifezeugnisse zur Kenntnis. Die Hauptpunkte sind folgende: Wer als Schüler der Anstalt das Reifezeugnis erlangt hat, geniesst in jedem anderen Bundesstaat die dort mit diesem Zeugnis verbundenen Rechte, soweit sie in dem das Zeugnis ausstellenden Staate auch vorhanden sind. Als Extraneer kann man sich die Rechte nur in seinem Heimatsstaat, bezw. dem des Wohnsitzes der Eltern erwerben, wenn nicht die Unterrichts- verwaltung dieses Staates die Erlaubnis gibt, in einem anderen Staate sich der Prüfung zu unterziehen. Um als Schüler an einer Schule eines fremden Bundesstaates die dort giltigen Rechte als für ganz Deutschland wirksam zu erwerben, muss man der betreffenden höheren Schule mindestens von Obersekunda ab angehört haben.
5. März 1889. Der Herr Minister genelmnigt die von den städtischen Behörden Cassels gefassten
Beschlüsse bezüglich der Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses für die Direktoren, Oberlehrer und ordentlichen Lehrer an dem Realgymnasium und der Realschule auf den Betrag von 660 Mark jährlich vom 1. April 1888 ab, sowie bezüglich der anderweiten Regelung der Schulgeld-Befreiungen.
12. März 1889. Das K. Pr. Sch. K. überweist den Kandidaten des höheren Schulamts Bibliotheks-
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assistenten Herrn Dr. Seelig hier dem Realgymnasium zur Ableistung des pädagogischen Probejahrs.
. März 1389. Das K. Pr. Sch. K. empfiehlt den„Bericht des VIII. deutschen Congresses für
erziehliche Knabenhandarbeit zu München“, sowie die Schrift:„Aus der Lehrerbildungsanstalt des Deutschen Vereins für Knabenhandarbeit“ zur Anschaffung für die Bibliothek der Anstalt und fordert dazu auf, die Aufmerksamkeit des Lehrerkollegiums auf die in diesen Berichten geschilderten Bestrebungen zu lenken und mit demselben zu erwägen, ob und wie weit die Knaben- handarbeit bei den Schülern der Anstalt seitens der Schule angeregt und gefördert werden könne.
15. März 1339. Das Curatorium des Realgymnasiums teilt mit, dass das Königliche Provinzial-
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schulkollegium durch Verfügung vom 28. Februar die Bestellung des Herrn Realgymnasial- lehrers Dr. Karl Meyer zu Lüneburg zum ordentlichen Lehrer am Realgymnasium vom 1. April d. J. ab genehmigt hat.
. März 1339. Das K. Pr. Sch. K. ermächtigt den Direktor den Kandidaten des höheren Schulamts
Herrn Ad. Angerspach in Corbach bis auf weiteres als unbesoldeten Hilfslehrer zu beschäftigen.


