— 30—
können beim Schuldiener in Empfang genommen werden. Die Eingaben sind unmittelbar an die Verwaltungskommission der Anstalt, nicht an den Direktor zu richten.
Nur in den Klassen Unter- und Obertertia kann im Stundenplan auf den Konfirmanden- Unterricht Rücksicht genommen werden. Damit die Schüler nicht durch Versäumen wichtiger Unterrichtsstunden in ihrem Fortschreiten gehemmt werden, wird den Eltern empfohlen, ihre Söhne erst als Tertianer zum Konfirmanden-Unterricht zu schicken.
Für in der Schule abhanden gekommene Fahrräder leistet— nach einem Beschlusse des Magistrates der Residenz— die Anstalt keinen Ersatz.
Es wird auch an dieser Stelle noch einmal vor den Gefahren, die ein unbesonnenes Herandrängen an fahrende(Automobile) Kraftwagen mit sich bringt, gewarnt.
Im Interesse der Schüler liegt es, daß die Pamilien sich in möglichst enger Fühlung mit der Schule halten. Die Lehrer der Anstalt sind gern bereit, über den Kennt- nisstand und das Verhalten der Schüler persönlich Auskunft zu erteilen. Den Eltern und Pflegern wird deshalb angeraten, sich in Fällen, wo Betragen oder Fortschritte der Schüler zu Ausstellungen Anlaß bieten, rechtzeitig mit dem betr. Fachleher, dem Klassenlehrer oder dem Direktor in Verbindung zu setzen. Vorherige Anmeldung empfiehlt sich; sie ist nötig, wenn Auskunft über den Gesamtkenntnisstand oder die Gesamthaltung eines Schülers gewünscht wird.
Folgender Erlaß des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau ist nach Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums an dieser Stelle zur allgemeinen Kenntnis zu bringen:
Der Oberpräsident der 3 Provinz Hessen-Nassau.* Nr. 5571.
Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militär- pflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwen- digkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch vielfach außer Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.
Das Kgl. Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminare der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluß an § 89, Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“.
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Un- zureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie zum„Zwecke der Beschulung“ oder „zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden. 1
a. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben(W.-O., Ausgabe 1904, Muster 17 a) angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche
Cassel, 24. Juni 1908.


