Jahrgang 
1910
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Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) Sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werdender Be- werber, im letzteren Falled.. Aussteller.. der obigen Erklärung.

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Orts- hörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.

6. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: Dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch...... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17 zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflich- tenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Zu c. Beizufügen ist einUnbescholtenheitszeugnis.

Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen. Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeit- raum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.

Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.

Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.

Zu§ 85, Ziffer 5 a. Außerdem ist sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizu-

fügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der in§ 91, Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256) der W.-O. auszustellendes be- sonderesZeugnis über die wissenschaftliche Befäühigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.(Unterschrift.) Au das Königliche Provinzial-Schulkollegium Hier.

In Schulangelegenheiten ist der Direktor an jedem Schultage, vormittags von 11 bis 12 Uhr, in seinem Amtszimmer(Hedwigstraße 1. I.) zu sprechen. Die Sprechstunden der Lehrer sind aus dem am Eingang des Schulhauses aushängenden Verzeichnis ersichtlich.

Cassel, den 10. März 1910.

Der Direktor der Oberrealschule II.

Dr. A. Dewitz.